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Andere als die im F. 1. erwaͤhnten Grundstuͤcke muͤssen, wenn sie ver-
moͤge ihrer Lage in den Wirthschaftsplan des Waldkörpers passen, auf Antra
ihrer Eigenthümer zu der Vereinigung verstattet werden. Es gilt dies auch
von den Ländereien, welche einem der beiden Fürsilich Wittgensteinschen Häuser
gehôren, sie mögen im Flurbuche als Außenländereien bezeichnet sein oder nicht.
g. 3.
Die Eigenthuͤmer der vereinigten Grundstuͤcke bilden eine Waldgenossen-
schaft, welcher die Rechte einer juristischen Person zustehen, und auf welche das
Eigenthum dieser Grundstuͤcke uͤbergeht.
ac Jeder Waldgenosse erhaͤlt an Stelle der von ihm eingeworfenen Grund-
stuͤcke:
1) nach Verhältniß ihres Katastral-Reinertrages, oder wenn dadurch eine
erhebliche Verletzung entstehen sollte, nach Verhältniß ihres wirklichen
Reinertrages, und zugleich
2) nach Verhältniß ihres Holzbestandes,
eine oder mehrere auf seinen Namen lautende Holzaktien.
K. 4.
Alle Holzaktien einer Waldgenossenschaft sind von gleichem Werthe.
Ihre Jahl wird bei der Bildung der Genossenschaft, dem Bedürfnisse gemäß,
ein= für allemal festgesetzt.
Ueber die Einwendungen gegen die Berechnung der Antheile der Wald-
genossen, insbesondere gegen die Amwendung des Katastral-Reinertrages, gegen
die Höhe des wirklichen Ertrages und gegen die Holzabschatzung werden Schieds-
richter vernommen.
Soweit sich die Antheile der einzelnen Waldgenossen nicht durch volle
Holzaktien abfinden lassen, tritt unter den Interessenten eine Abfindung in
baarem Gelde ein.
Ueber die Holzaktien wird ein Lagerbuch geführt.
g. 5.
Eine Holzaktie darf nicht getheilt werden.
g. 6.
Die Waldgenossenschaft kann sich wegen Erfuͤllung der Genossenschafts-
pflichten so lange an den bisherigen Eigenthuͤmer halten, bis die Umschreibung
des Eigenthums in dem Lagerbuche entweder auf den Amtrag des bisherigen
Eigenthuͤmers nach Maaßgabe des uͤber die Veraͤußerung beigebrachten glaub-
haften Nachweises, oder auf den Antrag des neuen Eigenthuͤmers hescheben i