Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1854. (45)

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len und zugleich im Amtsblatt eine vierwoͤchentliche Frist bekannt zu machen, 
innerhalb welcher das Kataster von den Betheiligten bei den Gemeindevorstaͤn- 
den und dem Kommissarius eingesehen und Beschwerde dagegen bei dem Kom- 
missarius angebracht werden kann. 
Die eingehenden Beschwerden, welche auch gegen die obigen Grundsaͤtze 
der Katastrirung gerichtet werden koͤnnen, sind vom Kommissarius unter Zu- 
ziehung der Beschwerdeführer, eines Deichamts-Deputirten und der erforder- 
lichen Sachverständigen zu untersuchen. Diese Sachverständigen sind hinsicht- 
lich der Grenzen des Inundationsgebiels und der sonstigen Vermessungen ein 
vereideter Feldmesser oder nöthigenfalls ein Vermessungsrevisor, hinsichtlich 
der Bonität zwei ökonomische Sachverständige, denen bei Streitigkeiren wegen 
der Ueberschwemmungs-Verhältise ein Wasserbauverständiger beigeordnet wer- 
den kann. 
Die Sachverständigen werden von der Regierung ernannt. Mit dem 
Resultat der Untersuchung werden die Betheiligten, namlich der Beschwerde- 
führer einerseits und der Deichamts -Deputirte andererseits, bekannt gemacht; 
sind beide Theile mit dem Resultate einverstanden, so hat es dabei sein Be- 
wenden und wird das Kataster demgemäß berichtigt. Andernfalls werden die 
Akten der Regierung eingereicht zur Entscheidung über die Beschwerden. 
Wird die Beschwerde verworfen, so treffen die Kosten derselben den Be- 
schwerdeführer. Binnen vier Wochen nach erfolgter Bekanntmachung der Ent- 
scheidung ist Rekurs dagegen an den Minister für landwirthschaftliche Angele- 
genheiten zulässig. 
Nach erfolgter Feststellung des Katasters ist dasselbe von der Regierung 
auszufertigen und dem Oeichamte zuzustellen. 
Die Kosten der Aufstellung des Katasters find rücksichtlich der Vermes- 
sungen von den Deichgenossen der betreffenden Feldmarken, im übrigen vom 
gesammten Deichverbande aufzubringen. 
g. 6. 
Der gewoͤhnliche Deichkassenbeitrag wird fuͤr jetzt auf jaͤhrlich Einen . 
für je zwölf Metzen Reinertrag festgesetzt, und die Höhe des anzusammelnden Re- 
servefonds auf Eintausend Rlhlr. bestimmt. 
S. 7. 
Die Zahl der Repräsemanten der Deichgenossen im Deichamte wird auf 
sechs festgesetzt. 
K. 8. 
— Behufs der Wahl der Repräsentanken der Deichgenossen im Deichamte 
arigele wird die zum Deichverbande gehörende Niederung in fünf Bezirke eingetheilt. 
amte. Der
	        
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