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len und zugleich im Amtsblatt eine vierwoͤchentliche Frist bekannt zu machen,
innerhalb welcher das Kataster von den Betheiligten bei den Gemeindevorstaͤn-
den und dem Kommissarius eingesehen und Beschwerde dagegen bei dem Kom-
missarius angebracht werden kann.
Die eingehenden Beschwerden, welche auch gegen die obigen Grundsaͤtze
der Katastrirung gerichtet werden koͤnnen, sind vom Kommissarius unter Zu-
ziehung der Beschwerdeführer, eines Deichamts-Deputirten und der erforder-
lichen Sachverständigen zu untersuchen. Diese Sachverständigen sind hinsicht-
lich der Grenzen des Inundationsgebiels und der sonstigen Vermessungen ein
vereideter Feldmesser oder nöthigenfalls ein Vermessungsrevisor, hinsichtlich
der Bonität zwei ökonomische Sachverständige, denen bei Streitigkeiren wegen
der Ueberschwemmungs-Verhältise ein Wasserbauverständiger beigeordnet wer-
den kann.
Die Sachverständigen werden von der Regierung ernannt. Mit dem
Resultat der Untersuchung werden die Betheiligten, namlich der Beschwerde-
führer einerseits und der Deichamts -Deputirte andererseits, bekannt gemacht;
sind beide Theile mit dem Resultate einverstanden, so hat es dabei sein Be-
wenden und wird das Kataster demgemäß berichtigt. Andernfalls werden die
Akten der Regierung eingereicht zur Entscheidung über die Beschwerden.
Wird die Beschwerde verworfen, so treffen die Kosten derselben den Be-
schwerdeführer. Binnen vier Wochen nach erfolgter Bekanntmachung der Ent-
scheidung ist Rekurs dagegen an den Minister für landwirthschaftliche Angele-
genheiten zulässig.
Nach erfolgter Feststellung des Katasters ist dasselbe von der Regierung
auszufertigen und dem Oeichamte zuzustellen.
Die Kosten der Aufstellung des Katasters find rücksichtlich der Vermes-
sungen von den Deichgenossen der betreffenden Feldmarken, im übrigen vom
gesammten Deichverbande aufzubringen.
g. 6.
Der gewoͤhnliche Deichkassenbeitrag wird fuͤr jetzt auf jaͤhrlich Einen .
für je zwölf Metzen Reinertrag festgesetzt, und die Höhe des anzusammelnden Re-
servefonds auf Eintausend Rlhlr. bestimmt.
S. 7.
Die Zahl der Repräsemanten der Deichgenossen im Deichamte wird auf
sechs festgesetzt.
K. 8.
— Behufs der Wahl der Repräsentanken der Deichgenossen im Deichamte
arigele wird die zum Deichverbande gehörende Niederung in fünf Bezirke eingetheilt.
amte. Der