Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1854. (45)

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b) ob und wie lange ein periodischer Fruchtbau nach dem Abtriebe des Hol- 
zes slattfinden soll; 
) ob der Holzertrag verkauft oder in Natur vertheilt werden soll; 
( ob die Forstarbeiken von den Waldgenossen zu verrichten oder für Geld 
zu beschaffen sind; 
J) über die Art der Ausübung der Wald-Nebennutzungen; 
s) über die Nothwendigkeir der Anseellung und über die Höhe der Besol- 
dung von Genossenschaftsbeamten, insbesondere auch über die Anstlellung 
und Besoldung eines besonderen Rendanten; 
8) über Veränderungen der Substanz des Waldes und die Komtrahirung 
von Darlehnen; 
h) über die Erwerbung einer Aktie durch die Genossenschaft. 
Wenn der Vorsteher mit einem Beschlusse der Versammlung nicht ein- 
verstanden ist, so kann er die Ausführung desselben suspendiren. Er muß aber 
in diesem Falle alsbald die Entscheidung der Königlichen Regierung einholen, 
welche alsdann befolgt werden muß. 
S. 16. 
Allle Beschlüsse der Waldgenossen werden durch absolute Stimmenmehr= 
heit der auf ortsübliche Vorladung aller betheiligten Erschienenen, nach der 
Zahl ihrer Aktien berechnet, gefaßt. 
Wätienbesitzer, welche nicht am Sitze der Gemeinde wohnen, können sich 
durch andere, schriftlich bevollmächtigte Waldgenossen vertreten lassen. 
S. 17. 
In allen im P§. 15. nicht bezeichneten Angelegenheiten steht dem Vor- 
sieher die selbsiständige Verfügung zu. Er hat die Genossenschaft erforderlichen- 
falls zu berufen und in ihren Versammlungen den Vorsitz zu führen. Er hat 
das Lagerbuch der Genossenschaft, sowie das Kassen= und Rechnungswesen in 
Ordnung zu halten. Ihm liegt es ob, die Verwaltung des Waldes zu füh- 
ren, die Beiträge zu den Kosten der Waldwirthschaft und die Naturalleistungen 
auszuschreiben, die Vertheilung der Forstnutzungen zu leiten, die erforderlichen 
Beamten (F. 15. litt. 1.) anzustellen und zu beaufsichtigen, überhaupt für Auf- 
rechthaltung der Ordnung im Walde zu sorgen. 
Zu diesem Zwecke ist er befugt, gegen die Waldgenossen und Beamten 
Ordnungsstrafen bis zur Höhe von Einem Thaler anzudrohen und festzusetzen, 
rücksländige Naturalleistungen für Rechnung der Säumigen bewirken zu lassen, 
und wegen der dadurch erwachsenen Kosten, sowie wegen rückständiger Geld- 
beiträge Exekution zu veranlassen, welche im Verwaltungswege zu vollstrecken ist. 
Zur Anstellung von Beamten hat er die Genehmigung des Kreisland- 
rathes einzuholen. · 
(Nk.4o:n.) H.18.
	        
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