Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1854. (45)

Der Antrag auf Bildung der Genossenschaft ist bei dem Kreislandrathe 
anzubringen, welcher davon der Generalkommission zu Muͤnster Anzeige zu 
machen und die Verhandlungen darüber entweder selbsi zu bewirken, oder den 
betreffenden Amtmann oder Bürgermeister damit zu beauftragen hat. 
Dem Landrathe, dem Amtmanne und dem Bürgermeister stehen dabei 
alle Rechte und Pflichten eines Spezialkommissarius der Auseinandersetzungs- 
Behörden zu. 
Die Zurücknahme einer nach F. 1. durch Beschluß der Mehrheit begrün- 
deten Provokation ist nur mit Einwilligung aller Betheiligten zulässig. 
g. 19. 
Die Generalkommission zu Muͤnster wird mit der oberen Leitung des 
Bereinigungsgeschaͤftes beauftragt. Sie ist ermaͤchtigt, mit Genehmigung des 
Oberpraͤsidenten dazu andere als die im §. 18. bezeichneten Kommissarien zu 
ernennen. Sie entscheidet über die vorkommenden Streitigkeiten in erster In- 
stanz und über Beschwerden gegen die vom Spezialkommissar festgesetzten 
Interimistika in zweiter Instanz. 
Für das Verfahren, den Instanzenzug, rücksichtlich der Wahrnehmung 
der öffentlichen Interessen und Rechte dritter Personen, der Errichtung und 
Bestätigung des Rezesses, sowie der Sorge für die Berichtigung der bisherigen 
Hypothekenfolien über die zur Genossenschaft gezogenen Grundstücke, sowie des 
für die Genossenschaft anzulegenden Hypothekenfoliums, gelten die für Gemein- 
heitscheilungen und Ablbsungen bestehenden WVorschriften. 
Der Rezeß soll als Genossenschaftsstatut alle Bestimmungen enthalten, 
welche die besonderen Verhaltnisse neben den Bestimmungen dieses Gesetzes er- 
forderlich machen. 
Die Holzaktien werden von der Generalkommissson ausgefertigt. 
g. 20. 
Wegen der Kosten des Verfahrens gelten die fuͤr Gemeinheitstheilungen 
vorgeschriebenen Bestimmungen. 
Für die vom Kreislandrathe, vom Amtmanne und vom Bürgermeisser 
besorgten Geschaͤfte werden aber keine Reisekosten, Diaͤten und Kopialien in 
Ansatz gebracht. 
. 21. 
Nach erfolgter hebesiätigung tritt die Waldgenossenschaft unter die 
Aufsicht des Kreislandrathes und der Regierung zu Arnsberg. D 
er
	        
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