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Wenn der Buͤrgermeister selbst Mitglied des Verbandes sein sollte, so
muß der Landrath auf Antrag jedes Betheiligten einen anderen unparteiischen
Vorsitzenden des Schiedsgerichts ernennen. Dasselbe kann der Landrath thun,
wenn sonstige Einwendungen gegen die Person des Buͤrgermeisters von den
Betheiligten erhoben werden, we
che dessen Unparteilichkeit nach dem Ermessen
des Landrathes beeimträchtigen.
. 10.
Wegen der Wässerungsordnung, der Grabenräumung, der Heuwerbung
und der Hütung auf den Wiesen hat der Vorstand die nöt igen Bestimmungen
treffen und kann deren Uebertretung mit Ordnungsstrafen bis zu drei Thaler
edrohen.
g. 11.
Der Wiesenverband ist der Oberaufsicht des Staates unterworfen.
Das Aufsichtsrecht wird von dem Kreislandrath, von der Koͤniglichen
Regierung in Coblenz als Landespolizeibehörde und von dem Minister für die
landwirthschaftlichen Angelegenheiren gehandhabt in dem Umfange und mit den
Befugnissen, welche den Aufsichtsbehörden der Gemeinden zustehen.
S. 12.
Das Statut kann nur mit Genehmigung des Ministers für die land-
wirthschaftlichen Angelegenheiten abgeändert werden.
Vorgelesen, genehmigt und unterschrieben.
(Folgen die Unterschriften.)
(Nr. 4033.) Allerhöchster Erlaß vom 25. Juni 1854., betressend den Erlaß der herkömmlichen
Prinzessinnen-Steuer bei der Vermählung der Prinzessin Luise Königlicher
Hoheit.
ch will bei der bevorstehenden Vermaählung Meiner Nichte, der Prinzessin
Luise Königlicher Hoheit, die herkömmliche Prinzessinnen-Steuer, unter Vorbe-
balt des Rechts in künftigen Fällen, hierdurch erlassen und beauftrage das
Staatsministerium, diese Order durch die Gesetz-Sammlung bekannt zu machen.
Berlin, den 25. Juni 1854. Z„
Friedrich Wilhelm.
v. Manteuffel.
An das Staatsministerium.
Redigirt im Büreau des Staata. Ministeriums.
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei.
(Nudolph Decker.)