Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1854. (45)

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Der erste Bezirk umfaßt die Feldmarken Schlagsdorf, Gubinchen, Kal- 
tenborn, Deulowitz und Sprucke; 
der zweite Bezirk umfaßt die Feldmark Guben; 
der dritte Bezirk umfatzt die Feldmarken Grunewald, Reichenbach und 
rano; 
der vierte Bezirk umfaßt die herrschaftlichen Besitzstände in der Feld- 
mark Groß-Breesen; 
der fünfte Bezirk umfaßt die übrigen Besitzsiände der Feldmark Groß- 
Breesen und die Feldmark Buderose, einschließlich der 
nach Coschen gehörigen Grundstücke. 
Der zweite Bezirk wählt zwei, jeder der übrigen Bezirke Einen Reprä- 
" 
sentanten und eine gleiche Zahl von Stellvertrelern auf sechs Jahre. 
Alle drei Jahre scheidet die Hälfte aus und wird durch neue Wahlen 
ersetzt. Die das erste Mal Ausscheidenden werden durch das Loos bestimmt. 
Die Ausscheidenden können wieder gewählt werden. Waählbar ist jeder groß- 
jahrige Deichgenosse, welcher den Vollbesitz der bürgerlichen Rechte nicht durch 
rechtskraftiges Urtel verloren hat und nicht Unterbeamter des Verbandes ist. 
Mit dem Aufhdren der Wahlbarkeit verliert die Wahl ihre Wirkung. Vater 
und Sohn, sowie Brüder, dürfen nicht zugleich Mitglieder des Deichamtes sein. 
Sind dergleichen Verwandte zugleich gewähltr, so wird der ältere allein zuge- 
assen. 
F. 9. 
Im zweiten Wahlbezirk geschieht die Wahl der Repräsentanten und deren 
Stellvertreter durch die Stadtverordneten-Versammlung zu Guben. 
Im vierten Wahlbezirk üben die Besitzer der fünf Gutsantheile zu Groß- 
Breesen das Wahlrecht mit gleicher Stimmbefugniß aus. Der Besitz von zwei 
oder mehreren Gutsantheilen giebt zwei Stimmen. Bei Stimmengleichheit ent- 
scheidet das Loos. 
In den übrigen Bezirken haben diejenigen Deichgenossen ein personliches 
Stimmrecht, welche mindesiens 300 Metzen zur Deichkasse versieuern. Wer 
300 Metzen versteuert, führt Eine, wer 600 Metzen versteuert, zwei Stimmen 
und so fort bis zu zehn Stimmen. Die Deichgenossen unter 300 Metzen kön- 
nen durch Deputirte an der Wahl Theil nehmen. Nach der Gesammtsteuer 
der Auftraggeber richtet sich die Stimmenzahl, welche den Deputirten zukommt. 
§. 10. 
· Stimmfähig in der vorgedachten Art (F. 9.) ist jeder großjährige Besitzer 
eines deichpflichtigen Grundslücks, welcher mit seinen Deichkassenbeiträgen nicht 
Jabrgang 1654. (Nr. 3911.) 2 im
	        
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