Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1854. (45)

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die Ueberweisung der zur Entlassung kommenden Personen an die betref- 
fenden Kontrollbehoͤrden, 
die Seekommandirungen der Mannschaften vom Deckoffizier inkl. abwaͤrts, 
mit Ausnahme der Kadetten; — die einzuschiffenden Kompagnieen 
werden auf Vorschlag des Stations-Chefs von der Admiralitaͤt be- 
stimmt; — die Auswahl der einzelnen Personen gebuͤhrt den Vor- 
stehern der verschiedenen Dienstzweige, 
die Beurlaubung der Personen von Offiziersrang bis auf zwei, aller uͤbri- 
gen bis auf vier Wochen, 
die Ertheilung von Heirathskonsensen an die Mannschaften vom Deckoffi- 
zier inkl. abwaͤrts. 
F. 10. 
Er hat nach besten Kraͤften die Dienstfaͤhigkeit und Tauglichkeit der Ma- 
in personeller wie materieller Beziehung zu foͤrdern. 
S. 11. 
Er ist verantwortlich: 
fuͤr strenge Aufrechthaltung der Disziplin, 
für jede gegen allgemeine Gesetze oder die Verordnungen der Admiralität 
von ihm befohlene oder geduldete Verwendung von Geld, Material 
oder Arbeitskräften, 
für eine zweckentsprechende Verwaltung und genaue Befolgung der Vor- 
schriften über das Rechnungswesen, 
für zweck= und vorschriftsmäaßige Aus= und Abrüstung der Fahrzeuge, 
für rechtzeitige Anschaffung nöthiger Vorräthe, 
für pünktliche Einreichung der befohlenen Berichte, Entwürfe, Kosten-= 
anschläge 2c. 
F. 12. 
Er ist berechtigt, gewöhnliche Arbeiten und Dienste, welche zur Unter- 
haltung des Materials nothwendig sind, selbsiständig anzuordnen. 
Neubauten, größere Reparaturen und Ablaufen von Fahrzeugen erfordern 
die Genehmigung der Admiralitat. 
§. 13. 
Ohne höhere Genehmigung darf er den Stations-Kommando-Or nicht 
üher 24 Stunden verlassen. 
g. 14. 
In dringenden Faͤllen, wo die Befehle der Admiralitaͤt nicht abgewartet 
werden koͤnnen, ist er ünter eigener Verantwortlichkeit berechtigt und verpflichtet, 
sofort die noͤthigen Maaßregeln zu treffen. 
Der Admiralitaͤt ist gleichzeitig motivirter Bericht zu erstatten. 
Gr. 4 49% g. 15.
	        
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