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g. 15.
In den Faͤllen der Verhinderung oder der Abwesenheit wird er, wenn
nicht ein Anderes bestimmt ist, im Kommando von dem Marine-Kommandanten
vertreten.
D. Geschäftsabtheilungen des Marinestations-Kommandos und
Referenten.
1) Abtheilung für Kommando-Angelegenheiten.
. 16.
Zum Ressort der Abtheilung für K do-Angelegenheit
die Befehle über die maritimen Streitkräfte,
die Leitung und Ueberwachung des gesammten milikairischen, geistlichen,
Unterrichts-, Justiz-, Sanitäts= und Polizeidienstes,
die Evidenthaltung des gesammten Marinepersonals der Station, sowie der
Seediensipflichtigen, der Marinereserven und der Seewehr der betreffen-
den Bezirke,
die persbnlichen Angelegenheiten des Militair-, geistlichen, Unterrichts-,
Justiz-, Sanitäts= und Polizeipersonals,
alle Angelegenheiten, welche keiner anderen Abtheilung speziell zugehèren.
gehbren:
a) Der Marine-Kommandant.
-
Der Marine-Kommandant, welcher stets ein Seeoffizier sein muß, ist
Vorsteher der Kommando-Abtheilung und Referent für Milikair-, Polizei= und
Unterrichts-Angelegenheiten.
S. 18.
Am Hauptorte der Station hat er unter dem Marine-Stations-Chef die
Leitung des Wacht= und Polizeidienstes, die Ueberwachung der militairischen
Ausbildung des gesammten Personals in theoretischer und praktischer Beziehung,
sowie der Unterrichtsanstalten, mit Ausnahme der technischen Spezialschulen,
und das Kommando über das gesammte Marinepersonal der Forts und Bat-
terieen. Ihm steht die Gerichtsbarkeit eines Regiments-Kommandeurs über das
ihm untergebene Personal zu.
b) Der Marinestations-Arzt.
S. 19.
Der Marinestations-Arzt ist Referent für alle Gegenstande, welche dee
medi-