Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1854. (45)

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die Fuͤrsorge fuͤr Beschaffung und Ueberweisung der erforderlichen Ma- 
terialien, von Geld, Eckenden ꝛc., 
die Superrevision der Etats-Entwürfe, 
f 
die persönlichen Angelegenheiten des Verwaltungs-Personals. 
Der Marinestations-Intendant. 
g. 25. 
Vorsteher der Abtheilung fuͤr Verwaltungs-Angelegenheiten und Re- 
ferent fuͤr dieselben ist der Marinestations-Intendant, welcher stets ein 
höherer Marineverwaltungs-Beamter sein muß. 
Er leitet unter dem Marinestations-Chef den administrativen Dienst 
und sorgt für die Ausführung der bezüglichen Vorschriften. 
E. Stellung der Referenten des Marinestations-Kommandos. 
G. 26. 
Abgesehen von den Kommando-Angelegenheiten ist jeder Referent ge- 
meinschaftlich mit dem Marinestations-Chef dafür verantwortlich, daß alle 
Verfügungen seines Ressorts zweckentsprechend und den bestehenden Vorschriften 
gemäß erlassen werden, und daß seinerseits nichts verabsäumt worden, um 
diejenigen Anordnungen herbeizuführen, welche das Interesse des Dienstes erheischt. 
g. 27. 
Frei von dieser Mitverantwortlichkeit werden die Referenten nur dann, 
wenn sie gegen die von dem Stations-Chef im Widerspruch mit den bestehenden 
Bestimmungen oder ihrer Ansicht getroffenen Anordnungen sofort schriftlich 
motivirte Reservation einlegen, und davon gleichzeitig Abschrift der Admiralität 
überreichen. 
F. Vorsteher der einzelnen Dienstzweige. 
S. 28. 
Als ausführende Organe im Stations-Kommando fungiren die Vorsteher 
der einzelnen Dienstzweige, und zwar: 
1. Unter dem Marine-Kommandanten. 
S. 29. 
Unter dem Marine-Kommandanten stehen als ausführende Organe der 
Hafen-Major und der Direktor für Mund= und Bekleidungsvorrath. 
a) Der
	        
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