Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1854. (45)

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ralitaͤt, oder gegen ihre eigene Ueberzeugung verfahren, so werden sie ihrer Ver- 
antwortlichkeit nur enthoben, wenn sie nachweisen, daß ihnen der Befehl schrift- 
lich und nach bescheidener aber fruchtloser Gegenvorstellung ertheilt worden ist. 
g. 52. 
Die Vorsteher haften für zweck= und vorschriftsmäßige Ausführung der 
Arbeiten, für angemessene Verwendung des Materials, und für Befolgung der 
betreffenden Vorschriften über Verwaltung und Verrechnung. 
g. 53. 
» Die Werftdirektoren sind neben den Magazinvorstehern verantwortlich fuͤr 
die Art der Aufbewahrung der betreffenden erftvorraͤthe, doch erstreckt sich 
ihre Verantwortlichkeit nur auf die Aufbewahrung in technischer Beziehung. 
F. 34. 
Dergelben liegt die Aufbewahrung und Inventarisirung von Zeichnungen, 
Plänen, Modellen 2c., sowie die Führung genauer Rollen der unter ihnen 
stehenden Personen und spezieller Register über die an den Fahrzeugen ausge- 
führten Arbeiten ob. 
. 55. 
Sie haben das Material zu den von dem Stationskommando an die 
Admiralikät einzureichenden Berichten, Kostenanschlägen, Entwürfen rc., soweit 
solche ihre resp. Dienstzweige betreffen, rechtzeitig vorzulegen. Hierzu gehören 
namentlich: Berichte über die Qualisikation des Personals, über die ausgeführ- 
ten Arbeiten, den Zustand der Fahrzeuge, den Bedarf an Materialien und 
Arbeitskräften, über etwa nöthig scheinende Verbesserungen 2c. 
g. 56. 
In Verhinderungsfällen werden sie, wenn nichts Anderes bestimmt int, 
von den ihnen in ihrem Dienstzweige zunachst stehenden Offizieren resp. Beam- 
ten vertreten. 
H. Die Marinedepots. 
g. 57. 
Die Marinedepots als detachirte Lokalbehoͤrden des Stationskommandos 
stehen unmittelbar unter demselben. 
F. 58. 
An der Spitze derselben steht ein Depotdirektor, welcher stets ein See- 
offizier sein muß. 
g. 59. 
Derselbe hat in Bezug auf das Depot alle dem Stations-Chef obliegen- 
den Pflichten. 
(Nr. 40334.) l 60.
	        
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