Allgemeine
Bestimmun-
gen.
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im Rückstande ist und den Wollbesitz der bürgerlichen Rechte nicht durch rechts-
kräftiges Urtel verloren hat.
Auch Pfarren, Kirchen, Schulen und andere moralische Personen, des-
gleichen Frauen und Minderjährige, haben Stimmrecht für ihre deichpflichtigen
Grundstücke und dürfen dasselbe durch ihre gesetzlichen Vertreter oder durch
Bevollmächtigte ausüben.
Andere Besitzer können ebenfalls ihren Zeitpächter, ihren Gutsverwaller,
oder einen anderen stimmfähigen Deichgenossen zur Ausübung ihres Stimm-
rechts bevollmächtigen.
Gehört ein Grundstück mehreren Besitzern gemeinschaftlich, so kann nur
einer derselben im Auftrage der Uebrigen das Stimmrecht ausüben.
C. 11.
Die Liste der Wähler wird mit Hülfe der Gemeindevorsteher von dem
Deichhauptmann und bis dahin, daß dieser gewählt ist, von einem Kommissarius
der Regierung aufgestellt, welche auch die Wahlkommissarien ernennt.
Die Liste der Wähler wird vierzehn Tage lang in einem oder mehreren
zur öffenrlichen Kenntniß gebrachten Lokalen offen gelegt. Während dieser Zeir
kann jeder Betheiligte Einwendungen gegen die Richtigkeit der Liste bei dem
Wahlkommissarius erheben. Die Enrscheidung über die Einwendungen und die
Prüfung der Wahlen steht dem Deichamme zu.
. 12.
Im Uebrigen sind bei dem Wahlverfahren, sowie in Betreff der Ver-
pflichtung zur Annahme unbesolderer Stellen die Vorschriften über die Ge-
meindewahlen analogisch anzuwenden.
K. 13.
Der Stellvertreter nimmt in Krankheits= und Behinderungsfällen des
Repräsentanten dessen Stelle ein und tritt für ihn ein, wenn der Nepräfentant
während seiner Wahlzeit stirbt, den Grundbesitz in der Niederung aufgiebt, oder
seinen bleibenden Wohset an einem entfernten Orte wählt.
g. 14.
Die allgemeinen Bestimmungen fuͤr kuͤnftig zu erlassende Deichstatute
vom 14. November d. J. (Gesetz-Sammlung vom Jahre 1853. Seire 935.)
sollen für den Kaltenborn= Groß-Breesener Deichverband Gültigkeif haben.
S. 15.