Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1854. (45)

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S. 60. 
Er hat den Befehl über das gesammte Marinepersonal des Depots und 
die Gerichtsbarkeit eines Regiments-Kommandeurs der Landarmee, sowie das 
Recht zur Beurlaubung auf die Dauer von acht Tagen für Offiziere 2c. und 
von vierzehn Tagen für die niederen Chargen. 
K. 61. 
In BVerhinderungsfällen wird er vom nachstältesten Seeoffizier beim 
Depot vertreten. 
I. Das Seebataillon. 
S. 62. 
Rücksichtlich des Seebataillons treten die Modifikationen ein, daß der 
Kommandeur desselben in allen die militairische Ausbildung, wie den innern 
Dienst der Truppe betreffenden Angelegenheiten direkt unter der Admiralität 
steht. Er hat die Gerichtsbarkeit eines Regiments-Kommandeurs der Landarmee 
und das Recht zur Beurlaubung auf acht Tage für Offiziere 2c. und von vier- 
zehn Tagen für die niederen Chargen, ist dabei jedoch verantwortlich, daß aus 
dergleichen Beurlaubungen den für das Seebataillon vorkommenden Oiensten 
kein Abbruch erwachse. 
  
Redigirt im Bürcau des Staats-Ministeriums. 
Berlin, gedruckt in der Kbniglichen Geheimen Ober-Hoftuchdruckerei. 
(Rudolph Decker.)
	        
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