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oder Kontrolestelle darf jedoch in keinem Falle und selbst dann nicht ge-
hindert werden, wenn sich eine Kontravention ergeben sollte.
Potsdam, den 15. Mai 1854.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt. v. Bodelschwingh.
(Nr. 4036.) Allerhöchster Erlaß vom 1. Junl 1854., betreffend die Verleihung der fiska-
lischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung der Kreid-Chaussee
von Alsleben bis zur Anhalt-Dessauschen Grenze in der Richtung auf
Sandersleben Seitens des Mansfelder Seekreises.
N Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den Bau einer
Kreis-Chaussee von Alsleben bis zur Anhalt-Dessauschen Grenze in der Rich-
tung auf Sandersleben Seitens des Manzfelder Seekreises genehmigt habe,
bestimme Ich hierdurch, daß das Expropriationsrecht für die zu der Chaussee
erforderlichen Grundstücke, imgleichen das Recht zur Entnahme der Chaussee-
bau= und Unterhaltungs-Materialien, nach Maaßgabe der für die Staats-
Chausseen bestehenden Vorschriften, auf diese Straße zur Anwendung kom-
men sollen. Zugleich will Ich dem gedachten Kreise gegen Uebernahme der
künftigen chausseemäßigen Unterhaltung der Straße das Recht zur Erhebung
des Chausseegeldes nach den Bestimmungen des für die Staats-Chausseen
jedesmal geltenden Chausseegeld-Tarifs, einschließlich der in demselben enthal-
tenen Bestimmungen über die Befreiungen, sowie der sonstigen die Erhe-
bung betreffenden zusätzlichen Vorschriften, verleihen. Auch sollen die dem
Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar 1840. angehängten Bestimmungen we-
gen der Chausseepolizei-Vergehen auf die gedachte Straße zur Anwendung
ommen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Sanssouci, den 1. Juni 1854.
Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt. v. Bodelschwingh.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten
und den Finanzminister.
(e. 4036 4036. 31* (Nr. 4037.)