Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1854. (45)

— 357 — 
a) von Rummelsburg nach Pollnow zu bis an die Schlawer Kreisgrenze, 
b) von Rummelsburg nach Bütow zu bis an die Kreisgrenze, 
c) von Rummelsburg nach Baldenburg zu bis an die Schlochauer Kreis- 
grenze 
erforderlichen Geldmittel im Wege einer Anleihe zu beschaffen, wollen Wir auf 
den Antrag der dazu bevollmächligten kreisständischen Chausseebau-Kommission: 
zu diesem Ser auf jeden Inhaber lautende, mit Zinskupons versehene, Sei- 
kens der Gläubiger unkündbare Kreisobligationen zu dem Betrage von zwei 
und vierzig tausend Thalern ausstellen zu dürfen, da sich hiergegen weder im 
Interesse der Glaubiger noch der Schuldner etwas zu erinnern gefunden hat, 
in Gemäßheit des §. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833. zur Ausstellung 
von Rummelsburger Kreisobligationen zum Betrage von zwei und vierzig 
tausend Thalern, welche in folgenden Apoints: 
1) 4,000 Rthlr. a 50 Rrlhlr., 
2) 11,000 Rthlr. à 100 Rchlr., 
3) 10,000 Rthlr. à 200 Rthlr., 
4) 9,000 Rtblr. à 300 Rchlr., 
5) 8,000 Rthlr. à 500 Rcthlr., 
zusammen 42,000 Rthlr. 
„nach dem anliegenden Schema auszufertigen, mit Hülfe einer Kreissteuer mir 
vier Prozent jährlich zu verzinsen und nach der durch das Loos zu bestim- 
menden Folgebrdnung vom 1. Januar 1865. ab mit jährlich mindestens Ein 
Prozent des Kapikals zu tilgen sind, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere 
landesherrliche Genehmigung mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß ein 
jeder Inhaber dieser Obligationen die daraus hervorgehenden Rechte, ohne 
die 1ebersrogung des Eigenthums nachweisen zu dürfen, geltend zu machen 
befugt ist. 
fus Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte 
Dritter ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obliga- 
tionen eine Gewährleistung Seitens des Staates nicht übernommen wird, ist 
durch die Gesetz-Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhandigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Sanssouci, den 1. Juni 1854. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
v. d. Heydt. v. Westphalen. v. Bodelschwingh. 
(Nr. 40.) Schema.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.