— 4363 —
(Nr. 4040.) Gesetz, betressend die Deklaration der Verfassungs-Urkunde vom 31. Januar
1850., in Bezug auf die Rechte der mittelbar gewordenen Deutschen
Reichsfürsten und Grasen. Vom 10. Juni 1854.
Wr Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 2c.
verordnen, unter Zustimmung der Kammern, was folgt:
Die Bestimmungen der Verfassungs-Urkunde vom 31. Januar 1850.
stehen einer Wiederherstellung derjenigen durch die Gesetzgebung seit dem
1. Januar 1848. verletzten Rechte und Vorzüge nicht entgegen, welche den
mittelbar gewordenen Deutschen Reichsfürsten und Grafen, deren Besitzungen
in den Jahren 1815. und 1850. der Preußischen Monarchie einverleibt oder
wieder einverleibt worden, auf Grund ihrer früheren staatsrechtlichen Stellung
im Reiche und der von ihnen besessenen Landeshoheit zustehen, und namentlich
durch den Artikel XIV. der Deutschen Bundesakte vom 3. Juni 1815. und
durch die Artikel 23. und 43. der Wiener Kongreßakte vom 9. Juni 1815.,
sowie durch die spatere Bundesgesetzgebung zugesichert worden sind, sofern die
Betheiligten sie nicht ausdrücklich durch rechtsbeständige Verträge aufgegeben
haben. Diese Wiederherstellung erfolgt durch Königliche Verordnung.
Urkundlich unter Unserer Hochsleigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Inssegel.
Gegeben Berlin, den 10. Juni 1854.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
v. Manteuffel. v. d. Heydt. Simons. v. Raumer. v. Westphalen.
v. Bodelschwingh. Gr. v. Waldersee.
¶ir. 4010 4041.) 52* (Nr. 4041.)