Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1854. (45)

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(Nr. 4041.) Nachtrag zu dem Privilegium wegen Ausgabe auf den Inhaber lautender 
Obligationen des Wittenberger Deichverbandes bis zum Betrage von 
100,000 Rthlrn. vom 21. August 1852. zur Ausgabe von 80,000 Rchlrn. 
neuer Obligationen. Vom 23. Juni 1854. 
We# Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen rc. 2c. 
Nachdem das Deichamt des Wittenberger Deichverbandes in seiner 
Sitzung vom 16. Februar d. J. den Beschluß gefaßt hat, zur normalmäßigen 
Herstellung der Deichlinie und Ausführung einer durchgreifenden Entwässerung 
(cl. W. 2. und 5. des ODeichstatuts vom 7. Oktober 1850. Gesetz-Sammlung 
vom Jahre 1850. Seite 420.) die noch fehlenden Geldmitrel im Betrage von 
achtzigtausend Thalern im Wege der Anleihe zu beschaffen, auch den Antrag 
gestellt hat, zu diesem Zwecke auf jeden Inhaber lautende Obligationen mit 
Zinskupons bis zum Betrage von achtzigtausend Thalern nach näherer Be- 
stimmung des beiliegenden Planes ausstellen zu dürfen, wollen Wir, da sich 
hiergegen weder im Interesse der Gläubiger noch der Schuldner ekwas zu er- 
innern gefunden hat, in Gemaßheit des F. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833. 
Unsere landesherrliche Genehmigung zur Aussiellung von Obligationen des 
Wittenberger Deichverbandes bis zum Betrage von achtzigtausend Thalern, 
welche in 80 Stücken von 500 Rtlhlrn., 300 Stücken von 100 Rthlrn. und 
400 Stücken von 25 Rthlrn. auszusiellen, nach dem Zinsfuße von vier und 
ein halb Prozent zu verzinsen und aus dem von dem Deichverbande aufzu- 
bringenden Tilgungsfonds nach der durch das Loos bestimmten Reihefolge zu 
tilgen sind, durch das gegenwärtige Nachtrags-Privilegium mit der rechtlichen 
Wirkung ertheilen, daß ein jeder Inhaber dieser Obligationen die daraus her- 
vorgehenden Rechte, ohne eine Uebertragung des Eigenthums nachweisen zu 
müssen, geltend zu machen befugt ist. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Koöniglichen Insiegel. 
Gegeben Stettin, den 23. Juni 1851. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
v. d. Heydt. v. Westphalen. v. Bodelschwingh. 
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