Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1854. (45)

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Grundstücke zu repartirenden und von den Besitzern mit den landesherrlichen 
Steuern einzuziehenden Beiträge aufgebracht. 
g. 5. 
Die jaͤhrlich zur Auszahlung kommenden Obligationen werden durch das 
Loos bestimmt. Die gezogenen Littera und Nummer werden vor dem 1. Ja- 
nuar des betreffenden Jahres in den i#m F. 2. genannten Blättern bekannt ge- 
macht, worauf dann die Auszahlung des Kapitals und der Zinsen in dem zu- 
nächst folgenden Zinstermin am 1. Juli erfolgt. 
Ausgelooste oder gekündigte Obligationen, deren Betrag in dem festge- 
setzten Termine nicht erhoben wird, können innerhalb der nächslen zehn Fabre 
auch in spateren Terminen zur Einlbsung präsentirt werden; sie tragen aber 
von der Verfallzeit ab keine Zinsen. Sind dagegen zehn Jahre nach ihrer 
Fälligkeit verflossen, so verlieren sie ganz ihren Werth. 
Ebenso werden Zinskupons werthlos, wenn sie innerhalb vier Jahren 
nach ihrem Fälligkeitstermine nicht abgehoben werden. Zinskupons, welche bei 
früherer Einlösung des Kapitals noch nicht fallig sind, müssen mit der Obli- 
gation zurückgegeben werden, widrigenfalls der Betrag von der Kapitalszahlung 
in Abzug gebracht wird. 
S. 6. 
Die Obligationen und Zinsscheine werden nach den beigedruckten For- 
mularen ausgefertigt und von drei dazu bevollmächtigten Mitgliedern des Deich- 
amtes durch Unterschrift vollzogen. 
Formular. 
Obligation 
des Wittenberger Deichverbandes 
Litt. m——esnse 
Der Wittenberger Deichverband verschuldet dem Inhaber dieser Schuldver- 
schreibung die Summe von .. . .. . . . . alern, deren Empfang das unter- 
zeichnete Deichamt bescheinigt. 
Dasselbe verpflichtet sich hierdurch, die obige Schuldsumme, welche zur 
normalmaßigen Herstellung der Deichlinie und Binnenenkwässerung der Niede- 
- rung
	        
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