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S. 1.
Zum Artikel IV. der Elbschiffahrts-Abte vom 23. Juni 1821. und
zu den 9. 11. und 13. der Additional-Akte vom 13. April 1844.
In jedes Schiffspatent ist ein Vermerk aufzunehmen, wodurch dem
Schiffsführer, unter Androhung einer Strafe bis zu zehn Thaler, für den Fall
eintretender Ungültigkeit des Patents die Zurückgabe desselben binnen vier Wo-
chen, vom- Einkritt der Ungültigkeit an gerechnet, an die Ausslellungsbehörde
zur Plicht gemacht wird.
F. 2.
Zu den Artikeln IX. und XVI. der Elbschiffahrts-Abte und zu den
§# 23., 24., 25. und 30. der Additional-Akte.
Eine Zusammenlegung der bestehenden, in einem und demselben oder in
mehreren benachbarten Elbuferstaaten belegenen Elbzoll-Hebestellen zur gemein-
schaftlichen Zollerhebung für die in dieser Weise vereinigeen Zollstellen bleibt
der freien Entschließung der einzelnen Regierungen, beziehungsweise der dar-
über unter ihnen zu treffenden Vereinbaruggg. vorbehalten, und soll, dafern in
Folge einer solchen Zusammenlegung die Zollgebühren für die mehreren, wenn
—. von den Schiffen noch nicht berührten Jollstrecken im Voraus zu entrich-
ten sind, den Zahlungspflichtigen ein Widerspruchsrecht hiergegen nicht zustehen.
Die raküchulich des Eintritts der Zollpflicht in den verschiedenen ZJoll-
strecken im §. 24. der Additional-Akre getroffene Beslimmung erleidet hierdurch
keine Abänderung.
g. 3.
Zum Artikel X. der Elbschiffahrts-Akte und dem F. 26. der
Additional-Akte.
Sämmtliche Elbufersiaaten werden nachbemerkte Ermäßigungen des Elb-
zolls einrreten, beziehungsweise fortbestehen lassen, ndmlich:
auf die Hälfte des Normalsatzes:
Baumwolle, Blei= und Zinkweiß in der Niederfahrt, Cichorien (präparirke) in
der Niederfahrt, Eisenwaaren und Maschinentheile in der Auffahm, Häute und
Felle, feine Holzwaaren und holzerne Spielwaaren, chromsaures Kali, Krapp,
Krappwurzeln und Garancine, Papter in der Auffahrk, Porzellan in der Auf-
fahrk, Reis, Rüb-, Lein= und Mohnöl, Salpeter (anderer als roher Südsee-
Salpeter), Schellack, Schmalte und Zaffern, trockene Südfrüchte, Terpentin
und Terpentinöl, Terra catechu und japonica, Weinstein und Cremor tartari,
Zündhölzer und Zündreguisite;
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