Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1854. (45)

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9. 2. 
Dem Deichverbande liegt es ob — insoweit das nicht schon von der 
Verwaltung der Niederschlesisch-Märkischen Eisenbahn geschehen ist — einen 
wasserfreien tüchtigen Deich von der Schenkendorfer Höhe ab bis zur inmeren 
Stadt Guben in denjenigen durch die Staatsverwaltungs-Behbrden festzu- 
stellenden Abmessungen anzulegen und zu unterhalten, welche erforderlich sind, 
um die Grundstücke der Niederung gegen Ueberschwemmung durch den höchsten 
Wasserstand zu sichern. Der Werderbach ist bei seinem Eimritt in das Thal 
bei der Schenkendorfer Höhe bereits vor dem Oeich in die Neiße abgeleiter. 
Wenn zur Erhaltung des Deiches eine Uferdeckung nöthig wird, so hat 
der Deichverband dieselbe auszuführen, vorbehalllich seiner Ansprüche an andere 
Verpflichtete. 
Der Deichschutz der inneren Stadt Guben ist von der Stadtkommune 
daselbst zu bewirken. Schutzmaaßregeln gegen den Rückstau der Neiße durch 
die Lubbes und gegen die eigenen Hochgewässer der Lubbes werden für jetzt 
nicht beabsichtigt, sind aber vom Deichverbande auszuführen, wenn das Deich- 
amt es beschließt. 
g. 3. 
Der Verband ist gehalten, diejenigen Hauptgraͤben anzulegen und — 
ebenso wie das neue Bett des Werderbaches — zu unterhalten, welche erfor- 
derlich sind, um das den Grundstücken der Niederung schaͤdliche Binnenwasser 
aufzunehmen und abzuleiten. Das Wasser der Hauplgräben darf ohne wider- 
rufliche Genehmigung des Deichhauprmanns von Privatpersonen weder aufge- 
staut noch abgeleitet werden. 
Dagegen hat jeder Grundbesitzer der Niederung das Recht, die Auf- 
nahm des Wassers, dessen er sich entledigen will, in die Hauptgräben zu 
verlangen. 
Die Zuleitung muß aber an den vom Deichhaupfmann vorzuschreibenden 
Punkten geschehen. 
Die Anlage und Unterhaltung der Zuleitungsgraäben bleibt Sache der nach 
den allgemeinen Vorfluthsgesetzen hierbei Betheiligten. 
Die ordnungsmäßige Räumung der Lubbes längs der Grenze des Deich- 
Vhiets bewirkt die Deichverwaltung. Die eine Hälfte der Kosten trägt der 
eichverband, die andere Hälfte zieht die Deichverwaltung von den zur Räu- 
mung verpflichteten Adjazemen des rechten Lubbesufers ein, nach einem von 
der Regierung festzustellenden Kataster. 
Die Räumung der Lubbes unterhalb der Brücke bei der Werdervorfladt 
bleibt Sache derjengen, welche dazu bisher verpflichtet waren. Der Deich- 
verwaltung sleht aber die Kontrolle und Schau darüber zu. n—
	        
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