Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1854. (45)

— 6 — 
Anlage B. 
Erklärungen 
in Betreff 
der Anwendung der farbigen Lichter auf Dampfschiffen während 
der Nacht, zur Verhütung des Ansegelns. 
rothes Licht. 
tgrünes icht. 
roches Licht. 
grünes ücht. 
1. Stellung. 
In dieser wird das Dampfschiff A 
nur das rothe Licht des Dampf- 
schiffes B in dessen drei hier ange- 
deuteten Stellungen sehen können. — 
wird daher sicher sein, daß B ihm 
die Backbordseite zuwendet und daß 
es in einer oder der anderen Rich- 
tung vom Steuerbord nach Back- 
bord (von rechts nach links) hin an 
ihm vorübersegelt. wird demnach 
— wenn die Schiffe sich so nahe sind, 
daß ein Ansegeln zu befürchten 
sieht — mit Sicherheit sein Ruder 
Backbord legen und klar werden. 
Auf der andern Seite wird das 
Dampfschiff B in jeder seiner drei 
Stellungen das grüne, rothe und 
Masllicht von A in Form eines 
Dreiecks sehn und daraus entneh- 
men, daß sich ihm ein Dampfschiff 
näahert, wonach es dann seine An- 
ordnungen treffen kann. 
Es bedarf kaum der Erwähnung, 
daß das Mastlicht in jeder Stellung 
nach Vorne zu sehen ist. 
2. Stellung. 
Hier wird A nur das grüne 
Licht von B sehen und daraus ent- 
nehmen, daß B in der Richtung 
von Backbord nach Steuerbord an 
ihm vorübergeht. Auf der andern 
Seite werden die drei Lichter von 
A, die sämmtlich für B sichtbar 
sind, diesem zeigen, daß es nach ihm 
hinsteuert. 
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grünes Licht. 
  
  
3. Stel-
	        
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