Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1854. (45)

rothes Licht. 
2 
— bicht. 
kothes Licht. 
x5 
grünes Aiccht. 
  
rothes Licht. 
A 
grünes Licht. 
— 379 — 
3. Stellung. 
A und B werden nur die beider- 
seitigen rothen Lichter sehen, da 
die Schirme die grünen bedecken. 
Beide Schiffe werden daher Back- 
bord an einander vorübergehen. 
4. Stellung. 
Hier werden A und B mur die 
beiderseitigen grünen Aichter sehen, 
indem die Schirme die rothen be- 
decken. Sie fahren daher Steuer- 
bord an einander vorüber. 
5. Stellung. 
Diese Stellung erheischt ganz be- 
sondere Vorsicht. Daß das rothe 
Licht für A und das grüne für B 
sichtbar ist, wird beiden andeuten, 
daß sie sich in schiefer Richtung 
einander nähern. A muß daher sein 
Ruder nach der allgemeinen Regel 
ver folgenden Stellung Backbord 
egen. 
6. Stellung. 
Hier werden die beiden farbigen 
Lichter, die beiden Fahrzeugen sicht- 
bar sind, anzeigen, daß sie gerade 
auf einander lossegeln. In dieser 
Stellung wird die bereits allgemein 
angenommene Regel befolgt, daß 
beide das Ruder Backbord legen. 
arùnes dicht. 
rothes Licht. 
grünes Licht 
rothen bicht. 
  
grünes Licht. 
rothet Licht. 
Es ist nothwendig, die farbigen Lichter innenbords mit einem Schirm 
von Holz oder Segeltuch zu versehen, um dem vorzubeugen, daß sie beide zu- 
gleich noch von einer andern Richtung, als der von Vorn her gesehen werden. 
Dies ist von Wichtigkeit, weil sonst jede Berechnung aufh#rt, was die ange- 
führten Stellungen zur Genüge darthun. Sind die farbigen Lichter hingegen 
mit Schirmen versehen, so i 
Laufes der Schiffe möglich. 
Ne. 4043 4044.) 
  
st kein Irrthum in Bezug auf die Richtung des 
(Nr. 4044.)
	        
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