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g. 4.
Der Verband hat in dem die Niederung gegen die Neiße abschließenden
Deiche die erforderlichen Auslaßschleusen (Deichsiele) für die Hauptgräben an-
zulegen und zu unterhalten. Auch die erforderliche Zulaßschleuse hat der Ver-
band anzulegen und zu unterhalten, um das Wasser des Werderbaches zu Be-
wässerungen zu benutzen. Ueber die Juleitung verfügt die Deichverwaltung.
F. 5.
Die Arbeiten des Deichverbandes werden nicht durch Naturalleistung der Verdslichtun-
Deichgenossen, sondern durch die Deichbeamten für Geld aus der Deicha- graer Deich
ausgeführt. ODie erforderlichen Mittel zu den Arbeiten, zur Besoldung der leistungen. Be.
Deichbeamken und zur Berzinsung und Tilgung der zum Besten des Verban= hnmung der
des kontrahirten Schulden haben die Deichgenossen nach dem Deichkataster auf= und Veranla-
zubringen. ### bochden
Insbesondere hat der Verband auch die Grund-Entschädigungen zu tra-
gen, welche bei den im Jahre 1851. ausgeführten Deichbauten vorbehalten
sind, desgleichen die Aufsichrskosten der Deichanlagen oberhalb der Eisenbahn
seit dem 1. Mai 1852.
In dem Oeichkatasier sind die Gärten, Aecker, Wiesen, Hütungen und
Forsten nach ihrem Reinertrag zu veranlagen. Hof= und Baustellen werden
doppelt so hoch veranlagt, als eine gleiche Fläche der anzunehmenden beslen
Ertragsklasse von den vorgenannten Grundstäcken.
Das Kataster wird von dem Regierungs-Kommissarius aufgesiellt.
Behufs der Fesistellung ist dasselbe vom Kommissarius dem Deichamte
vollständig, und den einzelnen Gemeinde-Vorständen, sowie den Besitzern der
Güter, welche einen besonderen Gemeindebezirk bilden, extraktweise mitzutheilen
und zugleich im Amtsblaktt eine vierwöchentliche Frist bekannt zu machen, inner-
halb welcher das Kataster von den Betheiligten bei den Gemeindevorständen
und dem Kommissarius eingesehen und Beschwerde dagegen bei dem Kommis-
sarius angebracht werden kann.
Die eingehenden Beschwerden, welche auch gegen die obigen Grundsätze
der Katastrirung gerichtet werden können, sind vom Kommissarius, unter Zu-
ziehung der Beschwerdeführer, eines Deichamts-Deputirten und der erforder-
lichen Sachverständigen zu untersuchen. Diese Sachverständigen sind hinsicht-
lich der Grenzen des Innndationsgebiets und der sonstigen Vermessungen ein
vereideter Feldmesser oder nöthigenfalls ein Bermessungsrevisor, hinsichtlich der
Bonikät zwei ökonomische Sachverständige, denen bei Streitigkeiten wegen der Ueber-
schwemmungs-Verhältnisse ein Wasserbauverstandiger beigeordnet werden kann.
Die Sachverständigen werden von der Regierung ernannt. Mit dem
Resultat der Untersuchung werden die Betheiligten, nämlich die Beschwerde-
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