Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1854. (45)

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Tüchtigkeit auszeichnen, können zu Deckoffizieren I. Klasse befördert werden. 
Dieselben müssen jedoch als Deckoffiziere II. Klasse wenigstens drei Jahre zur 
See oder, wenn sie Meister sind, auf der Werft gedient haben. 
. 48. 
Alle Vorschläge zu Beförderungen, Entlassungen rc. der Deckoffziere 
gehen von den betreffenden Direktoren aus. 
V. Werft-Korps. 
A. Allgemeine Bestimmungen. 
-. 49. 
Das Werfrkorps ist vorzugsweise bestimmt: 
a) zur Ausführung der Werftarbeiten, 
b) zur Besetzung Sr. Majestät Fahrzeuge mit den erforderlichen Handwer- 
kern, Maschinisten-Maaten und Heizern, » 
c)zukMitwi1-kungbeidekVettheidigungderMakme-Etablissements. 
H.50. 
Das Werftpersonal steht in technischer Beziehung unter den betreffenden 
Werftdirektoren, in militairischer und ökonomischer Beziehung unter Offizieren, 
welche zu diesem Dienste kommandirt werden. 
g. 51. 
Das Werftkorps wird in Werftmatrosen-Kompagnien, Maschinisten- 
Kompagnien und Handwerks-Kompagnien eingetheilt. ie Kompagnien je- 
der Art werden durch fortlaufende Nummern bezeichnet. 
B. Werftmatrosen-Kompagnien. 
g. 52. 
In die Werftmatrosen-Kompagnien werden eingestellt: 
a) die vorzugsweise zum Werfldienste bestimmten Matrosen, 
b) Handlanger, Hofarbeiter 2c. 
Dieselben werden als Matrosen IV. Klasse geführt; 
) die von den Matrosen-Kompagnien bei See-Kommandirungen 2c. zurück- 
elassenen, resp. für dieselben einkommenden Mannschaften, sofern diesel- 
ben nicht in provisorischen Kompagnien untergebracht werden. 
g. 53. 
In Betreff der Organisation gelten die für die Matrosen-Kompagnien 
gegebenen Worschriften. 
C. Maschinisten-Kompagnien. 
S. 54. 
Die Mannschaften der Maschinisten-Kompagnien sind: 
Jahrgang 1654, (Nr. 404z.) Ma-
	        
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