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e) gute Fuͤhrung,
1) genügender Ausfall der Pruͤfung,
O binreichende praktische Ausbildung, ,
h) Aussicht auf Aneignung einer höheren Qualifikation.
g. 62.
Die Beförderung zum Maschinisten-Maat I. Klasse bedingt:
A) einjährige Dienstzeit zur See als Maschinisten-Maat II. Klasse,
b) das Zeugniß des Schiffskommandanten über Diensteifer und genügende
Fahigkeit zum Maschinisten-Maat I. Klasse,
) gute Führung.
g. 63.
In militairischer Beziehung besteht die Maschinisten-Kompagnie aus zwei
Zügen, der Zug aus zwei Polt gen; der Halbzug wird in Geschütze eingetheilt.
K. 64.
Die Führer der Halbzüge und Geschütze werden von dem Kompagnie=
führer bestimmt; es darf jedoch Niemand milltairischer Vorgesetzter seines tech-
nischen Vorgesetzten sein.
K. 65.
« Ist das Maschinisten-Personal zu schwach, um eine eigene Kompagnie zu
bilden, so wird es einer anderen Werftkompagnie als besonderes Geschuͤtz rc.
zugetheilt.
D. Handwerks-Kompagnien.
g. 66.
Die Mannschaften der Handwerks-Kompagnien sind:
Meisters-Maate I. Klasse (mit Sergeanten-Rang),
Meisters-- II. = (omit Unteroffizier-Rang),
Handwerker u1. = (mit Gefreiten-Rang),
"0— ul. (mit Gemeinen-Rang).
Lehrlinge
K. 67.
Die Zahl der Meisters-Maate I. Klasse darf die Halfte der Meisters-
Maate II. Klasse nicht übersteigen. Auf zehn Handwerker und Lehrlinge darf
nur Ein Meisters-Maat kommen. Das etatsmaßige Durchschnittsgehalt der
Meisters-Maate, Handwerker und Lehrlinge soll das Gehalt eines Handwerkers
II. Klasse sein.
K. 68.
Die definitive Einstellung setzt allemal einen angemessenen Probedienst
voraus.
(Nr. 404.) 56“ g. 69.