Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1854. (45)

— 891 — 
e) gute Fuͤhrung, 
1) genügender Ausfall der Pruͤfung, 
O binreichende praktische Ausbildung, , 
h) Aussicht auf Aneignung einer höheren Qualifikation. 
g. 62. 
Die Beförderung zum Maschinisten-Maat I. Klasse bedingt: 
A) einjährige Dienstzeit zur See als Maschinisten-Maat II. Klasse, 
b) das Zeugniß des Schiffskommandanten über Diensteifer und genügende 
Fahigkeit zum Maschinisten-Maat I. Klasse, 
) gute Führung. 
g. 63. 
In militairischer Beziehung besteht die Maschinisten-Kompagnie aus zwei 
Zügen, der Zug aus zwei Polt gen; der Halbzug wird in Geschütze eingetheilt. 
K. 64. 
Die Führer der Halbzüge und Geschütze werden von dem Kompagnie= 
führer bestimmt; es darf jedoch Niemand milltairischer Vorgesetzter seines tech- 
nischen Vorgesetzten sein. 
K. 65. 
« Ist das Maschinisten-Personal zu schwach, um eine eigene Kompagnie zu 
bilden, so wird es einer anderen Werftkompagnie als besonderes Geschuͤtz rc. 
zugetheilt. 
D. Handwerks-Kompagnien. 
g. 66. 
Die Mannschaften der Handwerks-Kompagnien sind: 
Meisters-Maate I. Klasse (mit Sergeanten-Rang), 
Meisters-- II. = (omit Unteroffizier-Rang), 
Handwerker u1. = (mit Gefreiten-Rang), 
"0— ul. (mit Gemeinen-Rang). 
Lehrlinge 
K. 67. 
Die Zahl der Meisters-Maate I. Klasse darf die Halfte der Meisters- 
Maate II. Klasse nicht übersteigen. Auf zehn Handwerker und Lehrlinge darf 
nur Ein Meisters-Maat kommen. Das etatsmaßige Durchschnittsgehalt der 
Meisters-Maate, Handwerker und Lehrlinge soll das Gehalt eines Handwerkers 
II. Klasse sein. 
K. 68. 
Die definitive Einstellung setzt allemal einen angemessenen Probedienst 
voraus. 
(Nr. 404.) 56“ g. 69.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.