VIII. Lazarethgehülfen-Personal.
K. 92.
Die Funktionen des Lazarethgehülfen-Personals bestehen vorzugsweise:
a) in der Verrichtung der niederen chirurgischen Dienste,
b) in der Wartung der Kranken, "6“
P) in der Beaufsichtigung und Reinhaltung des Lazareths und der Uten-
silien desselben.
5. 93.
Das Lazarethgehülfen-Personal begreift folgende Chargen in sich:
Kaharetbgehälfen-Unteroffizier . Klasse (mit Sergeanten-Rang),
I
Lazarethgehülfen- - :(mit Unteroffizier-Rang),
Lazarethgehüälfen u1 Klasse (mit Gefreiten-Rang),
"•l M #mit Gemeinen-Rang).
V. 3
&. 94.
Die Jahl der Lazarethgehülfen-Unteroffiziere I. Klasse darf die Hälfte
der Lazarethgehülfen-Unreroffiziere II. Klasse nicht übersteigen. Auf zehn Laza-
rethgehülfen darf nie mehr als Ein Lazarethgehülfen-Unteroffizier kommen.
Das etatsmäßige Durchschnittsgehalt der Lazarethgehülfen-Unteroffiziere
und Lazarekhgehülfen soll das Gehalt eines Lazarethgehülfen II. Klasse sein.
g. 85.
Das Lazarethgehülfen-Personal wird ergänzt entweder aus Personen,
welche ihrer Dlenstpflicht bereits genügt haben, oder aus den der Marine an-
ehbrigen Mannschaften, welche, nach genügender Ausbildung im Waffendienste,
sch freiwillig zum Eintritt in dasselbe melden.
g. 96.
Der Dienst als Lazarethgehülfe IV. Klasse ist allemal ein Probedienst.
Die Zulassung wird von dem genügenden Ausfalle der vorgeschriebenen Prü-
fung bedingt.
. 97.
Zur Einstellung als Lazarethgehülfe III. Klasse ist erforderlich:
a) sechsmonatliche Dienstleislung als Lazarethgehülfe IV. Klasse,
b) gute Führung.
JPC) genügende Applikation.
5. 98.
Die Ernennung zum Lazarethgehülfen II. Klasse setzt voraus:
a) einjéhrige Dienstzeit als Lazarethgehülfe III. Klasse, oder achtzehnmonat-
liche Dienstzeit als Lazarethgehülfe in der Landarmee,
(N.. 40s5.) b) gule