Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1854. (45)

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des K. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833. zur Ausstellung' von Obligationen 
des Graudenzer Kreises zum Betrage von Ein und dreißigtausend Thalern und 
von Obligationen des Straßburger Kreises zum gleichen Betrage, welche in fol- 
genden Apoints: - 
1)-3,000Rthlk.i’-25Rthlk., 
2)6,000Rthlk.«s50Rkhlk., 
8)10,000Rthlr.3«100Nkhtr., 
4)10,000Nkhck.3i500N-htk., 
in Summa 31,000 Rehlr. 
für einen jeden der benannten beiden Kreise nach dem anliegenden Schema aus- 
Zufertigen, vermöge einer Kreisabgabe mit fünf Prozent jahrlich zu verzinsen und 
nach der durch das Loos zu beslimmenden Folgeordnung vom Zeitpunkte der 
Vollendung des Chausseebaues, spätestens aber vom 1. Januar 1858. ab, mit 
jaährlich Ein und einem halben Prozent des Kapitals zu tilgen sind, durch ge- 
genwärtiges Privilegium Unsere landesherrliche Genehmigung mit der rechtlichen 
Wirkung ertheilen, daß ein jeder Inhaber dieser Obligationen die daraus her- 
vorgehenden Rechte, ohne die Uebertragung des Eigenihums nachweisen zu dür- 
fen, geltend zu machen befugt ist. 
Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte 
Dritter ertheilen und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obliga- 
tionen eine Gewährleistung Seitens des Staals nicht übernommen wird, ist 
durch die Gesetz Sammlung zur allgemeinen Kenmtniß zu bringen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhandigen Unterschrift und beigedruck- 
tein Königlichen Insiegel. 
Gegeben Stettin, den 23. Juni 18534. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
v. d. Heydt. v. Weslphalen. v. Bodelschwingh. 
2 
  
Schema. 
Obligation 
Graudenzer .- 
des Stnapkenseen Kreises 
Litt. —“me #* 2222 
uͤber . . . . . Rthlr. Preußisch Kurant. 
Die staͤndische Kommission des — Kreises für die Vollendung des 
Chausseebaues von Graudenz nach Straßburg bekennt auf Grund des Aller- 
böchsten Prioilegie o sich Namens des Kreises durch diese, 
für jeden Inhaber gültige, Seitens der Gläubiger unkündbare Schuldverschrei- 
(Nr. 449. bung
	        
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