Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1854. (45)

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Bonitaͤt zwei oͤkonomische Sachverstaͤndige, denen bei Streitigkeiten wegen 
der Ueberschwemmungsverhältnisse ein Wasserbauverständiger beigeordnet wer- 
en kann. 
Die Sachpverständigen werden von der Regierung ernannt. 
Mit dem Resultake der Untersuchung werden die Betheiligten, nämlich 
die Beschwerdeführer einerseits und der Deichamts-Depmeirte andererseits, bekannt 
gemacht. Sind beide Theile mit dem Resultate einverstanden, so hat es dabei 
sein Bewenden und wird das Kataster demgemäß berichtigt. Anderenfalls wer- 
den die Akten der Regierung eingereicht zur Entscheidung über die Beschwerden. 
Wird die Beschwerde verworfen, so treffen die Kosten derselben den Beschwerdefüh- 
rer. Binnen vier Wochen nach erfolgter Bekanntmachung der Entscheidung ist Re- 
kurs dagegen an den Minister für landwirchschaftliche Angelegenheiten zulässig. 
Nach erfolgter Feststellung des Katasters ist dasselbe von der Regierung 
auszufertigen und dem Deichamke zuzuslellen. 
K. 6. 
Der gewöhnliche Deichkassenbeitrag zur Unterhaltung der Verbandsanla- 
gen wird für jetzt auf jährlich drei Silbergroschen für den Thaler Reinertag 
des jedesmaligen Grundsteuerkatasiers in der ersien vollen Beitrag zahlenden 
Klasse fesigesetzt und die Höhe des anzusammelnden Reservefonds auf Eintau- 
send Thaler bestimmt. 
F. 7. 
Die neuen Oeiche werden den betreffenden Eigenchümern, welche den 
Grund und Boden zur Anlage der Deiche unentgeltlich gegeben haben, zur 
Benutzung überwiesen, letztere haben sich aber hierbei überall nach den Vor- 
schriften des Deichhauprmanns zu richten, und dürfen namentlich die Deiche 
nur zum Grasgewinn benntzen. 
An den Eigenthumsverhältnissen der alten Deiche wird nichts geändert. 
K. 8. 
Zu den Geschaften des Deichhauptmanns gehört auch die Anordnung 
und Leitung der Maaßregeln zur Abwehr der Gefahr bei Hochwasser und 
Eisgang. 
K. 9. 
Die Zahl der Repräsentanten der Deichgenossen im Deichamte wird auf 
sechs festgesetzt. 
Die Repräsentanten werden von denjenigen Deichgenossen gewählt, welche 
kenien fünf Thaler Grundsteuer von ihren deichpflichtigen Grundstücken 
entrichten. 
Jährlich scheidet ein Drittel der Repräsentanten aus und wird durch neue 
Wahl ersetzt. Die das ersie und zweite Mal Ausscheidenden werden durch das 
Loos bestimmt. 
Wählbar ist jeder stimmberechtigte Deichgenosse, welcher nicht Unterbeam- 
ter des Verbandes ist. Mit dem Aufhören der Wählbarkeit verliert die Wahl 
ihre Wirkung. · 
Vater
	        
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