Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1854. (45)

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Vater und Sohn, sowie Brüder, dürfen nicht zugleich Mitglieder des 
Deichamtes sein. Sind dergleichen Verwandte zugleich gewäahlt, so wird der 
a—ltere allein zugelassen. 
KS. 10. 
Stimmberechtigt ist jeder großjahrige Besitzer eines deichpflichtigen Grund- 
slücks von dem im §. 9. angegebenen Reinertrage, welcher mit den Deichkassen- 
Beiträgen nicht im Rückstande ist und den Vollbesitz der bürgerlichen Rechte 
nicht durch rechtskräffiges Urtheil verloren hat. 
Auch Pfarren, Kirchen, Schulen und andere juristische Personen, des- 
gleichen Frauen und Minderjährige, haben Stimmrecht für ihre deichpflichtigen 
Grundstücke, welches sie durch ihre gesetzlichen Vertreter oder Bevollmächtigken 
ausüben. 
Gehört ein Grundstück mehreren Besitzern gemeinschaftlich, so kann nur 
Einer derselben im Auftrage der übrigen das Stimmrecht ausüben. 
F. 11. 
Behufs der Wahl der Repräsentanten hat der Deichhauptmann und bis 
dahin, daß dieser gewählt ist, ein Kommissar der Regierung mit Hülfe der 
Gemeindeverwaltung ein Verzeichniß sämmtlicher Stimmberechtigten zu fertigen, 
und dieses vierzehn Tage lang in einem zur öffentlichen Kenntniß gebrachten Lokale 
offen zu legen. Während dieser Zeit kann jeder Betheiligte Einwendungen 
gegen die Richtigkeit der Liste bei dem Deichhauptmann resp. bei dem Wahl- 
kommissar erheben. Die Entscheidung über die Einwendungen und die Prüfung 
der Wahlen steht dem Deichamte zu. 
Im Uebrigen sind bei dem Wahlverfahren, sowie in Betreff der Ver- 
pflichtung zur Annahme unbesoldeter Stellen die jedesmaligen Vorschriften über 
die Gemeindewahlen analogisch anzuwenden. 
* 
Die allgemeinen Bestimmungen für künftig zu erlassende Deichstatute 
vom 11. November 18533. (Gesetz-Sammlung vom Jahre 1853. S. 935.) 
sollen mit Ausnahme des F. 34. für den Lohauser Deichverband Gültigkeit 
haben, insoweit sie vorstehend nicht abgeändert sind. 
§. 13. 
Abänderungen des vorstehenden Deichstatuts können nur unter landes- 
herrlicher Genehmigung erfolgen. 
Urkundlich unter Unserer Hoöchsteigenhändigen Unterschrift und beige- 
drucktem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Stettin, den 23. Juni 1854. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
v. d. Heydt. Simons. v. Westphalen. 
  
(D##. 450 —4051.) (Nr. 4051.)
	        
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