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terhaltung der Straße das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes nach den
Bestimmungen des für die Staats-Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld-
Tarifs, einschließlich der in demselben enthaltenen Bestimmungen über die Be-
freiungen, sowie der sonstigen die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vorschrif-
ten, verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar
1840. angehängten Bestimmungen wegen der Chausseepolizei-Vergehen auf die
gedachte Straße zur Anwendung kommen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Sanssouci, den 17. Juli 1854.
Friedrich Wilhelm.
Für den Minister für Handel, Gewerbe
und öffentliche Arbeiten:
v. Bodelschwingh. v. Pommer Esche.
An den Minisier für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten
und den Finanzminister.
(Nr. 4055.) Privilegium wegen fernerer Ausgabe auf den Inhaber lautender Obligationen
der Deichbaugesellschaft zur Melioration des Nieder-Oderbruchs im Be-
trage von 100,000 Rthlr. Vom 26. Juli 1854.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen rc. 2c.
Nachdem die Repräsentanten der Deichbaugesellschaft zur Melioration
des Nieder-Oderbruchs beschlossen haben, außer den, laut Privilegil vom
5. November 1849. (Gesetz-Sammlung für 1849. Seite 408.) emittirten
1,300,000 Rthlr., annoch Behufs Ausführung mehrerer in den allgemeinen
Meliorationsplan nicht mit aufgenommener, jedoch nöthig befundener Lokal-
Meliorationen die hierzu erforderlichen Geldmittel im Wege einer Anleihe zu
beschaffen, wollen Wir auf den Antrag der gedachten Reprcsentanten: zu die-
sem Zwecke auf jeden Inhaber lautende, mit Jinskupons versehene Obligationen
zum Betrage von Einmal hundert kausend Thalern nach näherer Bestimmung
des beiliegenden Planes ausstellen zu dürfen, da sich hiergegen weder im In-
teresse der Gläubiger, noch der Schuldner etwas zu erinnern gefunden har,
in Gemäßheit des F. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833. Unsere landesherr=
liche Genehmigung zur Ausstellung von „Obligationen der Deichbaugesellschaft
zur