— 426 —
(Nr. 4059.) Reglement fuͤr die Feuersozietaͤt des Markgrafthums Ober-Lausitz, Preußischen
Antheils. Vom 26. Juli 1854.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preußen 2c. 1c.
haben auf den Antrag Unserer getreuen Stände des Markgrafthums Ober-
Lausitz beschlossen, für dieses Markgrafthum eine gemeinschaftliche Feuersozietät
zu bilden, und verordnen demnach, wie folgt:
g. 1.
1. Allgemeine Die Feuersozietät umfaßt das Markgrafthum Ober-Lausitz Preußischen
Bestimmun- Antheils in den Grenzen seines Kommunalverbandes und steht unter der Ver-
gen. waltung der Kommunalstande dieses Landestheils. Der Zweck der Sozietaͤt ist
die gegenseitige Versicherung der derselben beigetretenen Gebäude gegen Feuers-
gefahr.
K. 2.
Die Sozietät versichert nur Gebäude innerhalb der Preußischen Ober-
Lausitz.
g. 3.
2. Aufnahme= Auzgeschlossen sind jedoch Pulvermühlen und Puloermagazine, Schwefel=
Fäht leit der Raffinerien, Theeröfen und Rußhütten, Brau= und Brennereien mit hölzernen
beilnehner. Darren. Andere zu diesen Fabriken und Anstalten gehörige, oder doch in ihrer
Nähe liegende Gebäude sind zur Versicherung nur dann geeigner, wenn sie
bei feuerfester Dachung durchgeberde Brandgiebel haben, oder fünf Ruthen von
den betreffenden Fabriken oder Anstalten entfernt liegen. Bei nicht feuerfester
Dachung sind zehn Ruthen Entfernung nöthig. s
F. 4.
Es steht Jedem frei, seine Gebäude in dieser oder in einer andern So-
zietät zu versichern.
Kein Gebäude aber darf gleichzeitig bei dieser und einer andern Feuer-
sozietat versichert werden; ebenso dürfen alle in ein und demselben Gemeinde-
resp. Gutsbezirke befindlichen Gebäude eines und desselben Besitzers nur ent-
weder alle, oder keins von ihnen bei dieser Sozietät versichert werden, welche
letztere Bestimmung jedoch auf Torfscheunen und auf die in 99. 3. und 14.
bezeichneten, von der Sozietät ausgeschlossenen Gebaude keine Anwendung fin-
det und eben so wenig bei dem Uebergang solcher Gebäude in die Sozietär,
welche bisher bei einer andern Gesellschaft oder Anstalt versichert waren.
Ist ein Gebäude, dieser Bestimmung entgegen, noch anderswo versichert
wor-