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g. 24.
Wenn Gebaͤude so verfallen, daß sie nach dem Ermessen der Feuersozie-
täts-Direktion nicht mehr gebraucht werden können, so ist dieselbe befugt, solche
Gebäude ganz von der Sozietät auszuschließen. Dem Kommunal-Landkag bleibt
jedoch vorhehünen, für den Fall, daß die Höhe der Reservefonds dies gestatter,
Summen zu bestimmen, welche von der Sozietäts-Direkrion zu Bauhülfgeldern
zu verwenden sind.
K. 25.
Wenn ein Feuerschaden eintritt, dürfen mit Ausnahme des zur Beseiti= 11. Versohren
gung einer weiteren Feuersgefahr nöthigen Weg= und Aufraumens, worauf tl
schleunig zu halten, die Materialien der abgebrannten oder niedergerissenen
Gebäude nicht bei Seite geschafft, noch sonst verwendet, auch etwa noch stehende
Gebäudetheile außer im Falle eines Gefahr drohenden Einsiurzes nicht abge-
tragen werden, bevor nicht der Bezirkskommissarius der Feuersozietät und in
dem F. 26. bezeichneten Falle auch der Sachverständige davon Kenmtniß ge-
. nommen hat.
Derjenige Versicherte, welcher dawider handelt und dadurch die Ermitte-
lung, ob der Feuerschade total oder partiell gewesen, oder die Abschätzung der
Schadenquote (F. 27.) vereitelt, erleidet einen Abzug im Betrage des vierten
Theils des festgestellten Enrschddigungsbetrages von diesem.
K. 26.
Bei gleichem Verluste muß der Brandbeschädigte binnen achtundvierzig
Stunden nach dem Brande dem Bezirkskommissarius von dem Brande Anzeige
machen, welcher längstens in drei Tagen die Besichtigung des Schadens zu be-
wirken hat. Ueberzeugt sich derselbe, daß ein Totalschaden vorliegt, so hat er
blos an Ort und Stelle eine Verhandlung aufzunehmen, wodurch dieses Resul-
tat festgestellt wird, handelt es sich aber von einer partiellen Beschädigung, so
muß von ihm, längstens binnen anderweiten drei Tagen, bei der Schadenbesich-
tigung außerdem noch der Sachverständige (K. 9.) zugezogen und von Beiden
die Abschätzung der Schadenquote sogleich an Ort und Stelle vorgenommen
werden. Trifft der Brandschaden einen Bezirkskommissarius selbst, oder ist er
verhindert, das Geschäft zu besorgen, so liegen seine Funktionen seinem Stell-
vertreter ob.
9. 27.
Die Abschätzung des Schadens bei partiellen Beschädigungen hat den
Zweck, das Verhälkniß zwischen demjenigen Theile des von der Feuersozietät ver-
sicherten Bauwerkhs, welcher durch das Feuer und bei dessen Dampfung ver-
nichtet und demjenigen, welcher in einem brauchbaren Zustande geblieben ist,
festzustellen. Sie wird also nicht auf eine bestimmte Geldsumme, sondern viel-
(Nr. 405. mehr