Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1854. (45)

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sozietätskasse Garantie leisten. Zur Führung der Feuersozietätsgeschäfte wird 
eine Feuersozietä4ts = Direktion in Görlitz gebildet. Die Buch-, Kassen= und 
Rechnungsführung wird unter Leirung der Direktion dem Landsteueramte da- 
selbst übertragen. 
Die Instruktionen ertheilt der Kommnnal-Landtag, welcher auch den Ver- 
waltungskosien-Ektat und die jährlich zu legende Feuersozietäts -Rechnung fest- 
sesr. Die Resultate der Rechnung werden zur Kenntniß der Interessenten 
gebracht. 
g. 41. 
Die Feuersozietaäts-DOirektion besteht aus dem Landesältesten der Preußi- 
schen Ober-Lausitz als permanenten Vorsitzenden und aus zwei Mitgliedern, 
welche nebst zwei Stellvertretern für dieselben von dem Kommunal-Landkage ge- 
wählt werden. Der Landesälteste setzt die Beschlüsse der Oirekrion in Vollzug, 
und ist als solcher zur Vertretung der Sozietät bei den Behörden und gegen 
dritte Personen legitimirt. 
F. 42. 
Die von dem Landtag festzustellenden Kautionen der Beamten werden 
an die Landsteuerkasse gezahlt, dienen aber zugleich zur Sicherung der Feuer- 
sozietaͤtskasse. 
S. 43. 
Zur Besorgung der kommissarischen Geschäfte werden durch die Oirektion 
für jeden Kreis ein oder mehrere Kommissarien und Stellverkreter für dieselben 
bestellt, welchen die Feuersozietäts -Direktion ihre Aufträge ertheilt, und deren 
Remuneralion sie feststellt. 
S. 44. 
Wer der Sogziekät mit dem nächstbevorsiehenden Eintrittstermine als neuer 15. Oeschäfts. 
Interessent beitreten oder die Versicherungssumme veraändern will, muß die zang. 
diesfällige Deklaration nach den von der Sozietät unentgeltlich zu erkheilenden 
Formularen in drei Exemplaren bei dem Bezirkskommissarius wenigstens bis 
zum 1. Mai oder 1. November, und wenn er ganz ausscheiden will, die An- 
zeige davon bei der Direktion spätestens bis zum 1. Juni oder 1. Dezember 
andringen, widrigenfalls, wenn das Geschaft mit Inbegriff der etwa nöthigen 
Berichkigung der Abschätzung und Klassifizirung vor Eintritt des nächsten Re- 
zeptionskermins nicht gänzlich abgeschlossen sein kann, er sich gefallen lassen 
muß, daß die Versicherung erst mit dem nachstfolgenden Halbjahre beginm 
oder aufhört. 
S. 45. 
« Alle Zahlungen, ohne Unterschied, werden von der Feuersozietaͤtskasse 
direkt geleisiet. Bei Brandvergütungen ist außer der, von der Feuersozietaͤts- 
Jobrgang 4854. (Ner. 4058.) 63 Di-
	        
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