— 437 —
sozietätskasse Garantie leisten. Zur Führung der Feuersozietätsgeschäfte wird
eine Feuersozietä4ts = Direktion in Görlitz gebildet. Die Buch-, Kassen= und
Rechnungsführung wird unter Leirung der Direktion dem Landsteueramte da-
selbst übertragen.
Die Instruktionen ertheilt der Kommnnal-Landtag, welcher auch den Ver-
waltungskosien-Ektat und die jährlich zu legende Feuersozietäts -Rechnung fest-
sesr. Die Resultate der Rechnung werden zur Kenntniß der Interessenten
gebracht.
g. 41.
Die Feuersozietaäts-DOirektion besteht aus dem Landesältesten der Preußi-
schen Ober-Lausitz als permanenten Vorsitzenden und aus zwei Mitgliedern,
welche nebst zwei Stellvertretern für dieselben von dem Kommunal-Landkage ge-
wählt werden. Der Landesälteste setzt die Beschlüsse der Oirekrion in Vollzug,
und ist als solcher zur Vertretung der Sozietät bei den Behörden und gegen
dritte Personen legitimirt.
F. 42.
Die von dem Landtag festzustellenden Kautionen der Beamten werden
an die Landsteuerkasse gezahlt, dienen aber zugleich zur Sicherung der Feuer-
sozietaͤtskasse.
S. 43.
Zur Besorgung der kommissarischen Geschäfte werden durch die Oirektion
für jeden Kreis ein oder mehrere Kommissarien und Stellverkreter für dieselben
bestellt, welchen die Feuersozietäts -Direktion ihre Aufträge ertheilt, und deren
Remuneralion sie feststellt.
S. 44.
Wer der Sogziekät mit dem nächstbevorsiehenden Eintrittstermine als neuer 15. Oeschäfts.
Interessent beitreten oder die Versicherungssumme veraändern will, muß die zang.
diesfällige Deklaration nach den von der Sozietät unentgeltlich zu erkheilenden
Formularen in drei Exemplaren bei dem Bezirkskommissarius wenigstens bis
zum 1. Mai oder 1. November, und wenn er ganz ausscheiden will, die An-
zeige davon bei der Direktion spätestens bis zum 1. Juni oder 1. Dezember
andringen, widrigenfalls, wenn das Geschaft mit Inbegriff der etwa nöthigen
Berichkigung der Abschätzung und Klassifizirung vor Eintritt des nächsten Re-
zeptionskermins nicht gänzlich abgeschlossen sein kann, er sich gefallen lassen
muß, daß die Versicherung erst mit dem nachstfolgenden Halbjahre beginm
oder aufhört.
S. 45.
« Alle Zahlungen, ohne Unterschied, werden von der Feuersozietaͤtskasse
direkt geleisiet. Bei Brandvergütungen ist außer der, von der Feuersozietaͤts-
Jobrgang 4854. (Ner. 4058.) 63 Di-