Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1854. (45)

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Direktion ertheilten Anweisung, eine vom Bezirkskommissar in Betreff der Le- 
gitimation und der Unterschrift des Empfaͤngers zu beglaubigende Quittung 
einzureichen. 
F. 46. 
16, Verfeahren. Beschwerden über das Verfahren der Rezepturen oder Bezirkskommissa- 
Etreitfällen. rien sind zunächsi bei der Feuersozietäts-Direktion und Beschwerden über diese 
bei dem Landtag, in höchster Instanz aber durch den Oberpräsidenten der Po- 
vinz Schlesien bei dem Ministerium des Innern anzubringen. 
F. 47. 
Für Streitigkeiten, welche über gegenseitige Rechte und Verbindlichkeiten 
zwischen der Sozietät und einem oder mehreren Assoziaten entstehen, verbleibt 
es bei dem ordentlichen Wege Rechtens, wenn der Streit sich auf die Frage 
bezieht, ob der angeblich Assozürte rücksichtlich eines ihn betreffenden Brand- 
schadens überhaupt als zur Sozietaät gehbrig zu betrachten, oder ihm überhaupt 
eine Brandschadenvergütung zu versagen oder nicht. 
Doch versteht sich von selbst, daß auch in diesen Fallen ein Kompromiß 
auf schiedsrichterliche Entscheidung nach weiterer Vorschrift der Gesetze zu- 
lässig ist. 
S. 48. 
In allen übrigen Streitfällen, außer den vorstehend bezeichneten, nament- 
lich bei Streitigkeiten über die Aufnahme der Taxen oder der Brandschäden, 
über den Betrag der Feuervergütungsgelder, über die Zahlungsmodalitäten, 
über zu bezahlende Kosten und dergleichen, findet hingegen der ordentliche 
Rechtsweg nicht statt, sondern es stehr dem betheiligten Vöeressenten, welcher 
sich bei der Festsetzungsverfügung der Feuersozietts= Oirektion, die ihm voll- 
siändig bekannt gemacht und deren richtige Insinuation von ihm bescheinigt 
werden muß, nicht beruhigen will, nur die Wahl zwischen dem Wege des Re- 
kurses und der Berufung auf eine schiedsrichterliche Entscheidung zu. Ist aber 
diese Wahl einmal getroffen, und auf dem gewählten Wege eine Entscheidung 
erfolgt, so kann hernach nicht wieder davon abgegangen werden. Der Rekurs 
geht an das Ministerium des Innern, dessen Entscheidung auf diesem Wege die 
endliche und rechtskraftige ist. Z 
Wer aber die schiedsrichterliche Encscheidung in Anspruch nehmen will, 
muß die Berufung darauf binnen einer Präklusiofrist von sechs Wochen nach 
dem Empfange der Festsetzung der Feuersozietkts -Direktion bei der letztern 
anbringen. 
S. 49. 
Die schiedsrichterliche Behörde selbst soll aus drei Schiedsrichtern be- 
stehen, wovon einer als Obmann fungirt. Den ersten Schiedsrichter erwht 
er
	        
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