Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1854. (45)

Fuͤr die erste, zu einem die Sozietaͤt betreffenden Feuer herbeigeeilte 
auswaͤrtige Spritze, GCoolt die Sozietät als Prämie fünf Thaler, für die zweite 
drei Thaler. Die Spritze muß jedoch brauchbar gewesen und dies glaubhaft 
bescheinigt sein. 
K. 55. 
Endlich ertheilt die Feuersozietät demjenigen Entdecker eines Brandstifters 
an einem bei ihr versicherten Gebäude, welcher solche Thatsachen und solche 
Beweismittel dafür anzugeben vermag, daß in Folge derselben der Bezeichnete 
wegen Brandstiftung in Anklagestand versetzt wird, falls er demnächst auch ver- 
urtheilt wird, eine Prämie von funfzig bis Einhundert Thalern. 
KS. 56. 
18. Transito- Bei der ersten Einrichtung der Sozietät ist die Direktion befugt, nach 
rischt vißn ihrem Ermessen die Gebaͤude nach Hoͤhe ihrer bisherigen glaubhaft nachzu- 
mungen. weisenden Versicherung ohne nochmalige Abschaͤtzung aufzunehmen. 
S. 57. 
Die zur Bestreitung der Kosten der Einführung dieser Sozietät nöthigen 
Mittel wird die Landsteuerkasse vorschußweise gewähren, und sind sie derselben 
spätestens binnen zwei Jahren zu erstatten. 
Gegeben Berlin-Anhaltische Eisenbahn, den 26. Juli 1854. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
von Westphalen. 
Redigirt im Büreau des Staats-Ministeriums. 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei. 
(Rudolph Decker.)
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.