Fuͤr die erste, zu einem die Sozietaͤt betreffenden Feuer herbeigeeilte
auswaͤrtige Spritze, GCoolt die Sozietät als Prämie fünf Thaler, für die zweite
drei Thaler. Die Spritze muß jedoch brauchbar gewesen und dies glaubhaft
bescheinigt sein.
K. 55.
Endlich ertheilt die Feuersozietät demjenigen Entdecker eines Brandstifters
an einem bei ihr versicherten Gebäude, welcher solche Thatsachen und solche
Beweismittel dafür anzugeben vermag, daß in Folge derselben der Bezeichnete
wegen Brandstiftung in Anklagestand versetzt wird, falls er demnächst auch ver-
urtheilt wird, eine Prämie von funfzig bis Einhundert Thalern.
KS. 56.
18. Transito- Bei der ersten Einrichtung der Sozietät ist die Direktion befugt, nach
rischt vißn ihrem Ermessen die Gebaͤude nach Hoͤhe ihrer bisherigen glaubhaft nachzu-
mungen. weisenden Versicherung ohne nochmalige Abschaͤtzung aufzunehmen.
S. 57.
Die zur Bestreitung der Kosten der Einführung dieser Sozietät nöthigen
Mittel wird die Landsteuerkasse vorschußweise gewähren, und sind sie derselben
spätestens binnen zwei Jahren zu erstatten.
Gegeben Berlin-Anhaltische Eisenbahn, den 26. Juli 1854.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
von Westphalen.
Redigirt im Büreau des Staats-Ministeriums.
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei.
(Rudolph Decker.)