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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
— NMr. 33 —
(Nr. 4060.) Statut des Oombrowka-Winower Deichverbandes. Vom 26. Juli 1854.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen rc. 2c.
Nachdem es für erforderlich erachtet worden, die Grundbesitzer der Oder-
Niederung zwischen Dombrowka und Winow im Regierungsbezirk und Kreise
Oppeln, Behufs der gemeinsamen Herstellung und Unkerhalkung eines Deiches
gegen die Ueberschwemmungen der Oder zu einem Deichverbande zu vereini-
gen, und nachdem die gesetzlich vorgeschriebene Anhörung der Betheiligten er-
folgt ist, genehmigen Wir hierdurch auf Grund des Gesetzes über das Deich-
wesen vom 28. Januar 1848. W. 11. und 15. (Gesetz-Sammlung vom Jahre
1818. Seite 51.) die Bildung eines Deichverbandes unrer der Benennung:
„Dombrowka-Winower DOeichverband“,
und ertheilen demselben nachstehendes Statut:
K. 1.
In der auf dem linken Oderufer von Dombrowka bis unterhalb Winow unfong und
sich erstreckenden Niederung werden die Eigenthümer aller eingedeichten und noch Lesnn,
einzudeichenden Grundstücke, welche ohne Verwallung bei einem Wasserstande des.
von 19 Fuß 6 Zoll am Oppelner Unterpegel der Ueberschwemmung unterlie-
gen würden, zu einem Deichverbande vereinigt.
Dieser Verband hat seinen Gerichtsstand bei dem Kreisgerichte zu Oppeln.
g. 2.
Dem Deichverbande liegt es ob, einen wasserfreien tuͤchtigen Deich auf
22 Fuß Hoͤhe am Oppelner Ünterpegel in denjenigen durch die Staatsverwal-
tungsbehoͤrden fesizustellenden Abmessungen herzustellen und zu unterhalten, welche
erforderlich sind, um die Grundstuͤcke der Niederung gegen Ueberschwemmung
durch den hoͤchsten Wasserstand zu sichern.
Jahrgang 1854. (Nr. 4000.) 04 Wenn
Ausgegeben zu Berlin den 22. August 1854.