Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1854. (45)

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rialien, nach Maaßgabe der für die Staats-Chausseen bestehenden Vorschriften, 
auf diese Straße zur Amwendung kommen soll. Zugleich will Ich der oben 
edachten Gewerkschaft gegen Uebernahme der künftigen chausseemäßigen Unter- 
halung der Straße das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes nach den 
Bestimmungen-des für die Staats-Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld- 
Tarifs, einschließlich der in demselben enthaltenen Bestimmungen über die 
Befreiungen, sowie der sonstigen die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vor- 
schriften, verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld-Tarife vom 29. Februar 
1840. angehängten Bestimmungen wegen der Chausseepolizei-Vergehen auf die 
gedachte Straße zur Anwendung kommen. 
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen 
Kenntniß zu bringen. 
Charlotkenburg, den 19. Dezember 1833. 
Friedrich Wilhelm. 
v. d. Heydt. v. Bodelschwingh. 
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiken 
und den Finanzminister. 
  
(Nr. 3910.) Statut des Verbandes der Wiesenbesitzer in der Gemeinde Wallersheim, Krei- 
ses Prüm, Regierungsbezirks Trier. Vom 19. Dezember 1853. 
Wi Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen ꝛc. ꝛc. 
verordnen, Behufs Verbesserung der auf dem Banne der Gemeinde Wallers- 
heim in den Fluren 5. 6. 7. 8. und 10. gelegenen, in dem Katasterauszuge 
d. d. Pruùm den 24. März 1832. und der dazu gehörigen Karte des Bau-Eleven 
Himpler verzeichneten Grundstücke nach Anhörung der Betheiligten, dem An- 
trage der Mehrzahl derselben entsprechend, auf Grund des Gesetzes vom 28. 
Februar 1843. W. 56. 57. (Gesetz-Sammlung vom Jahre 1813. Seite 51.), 
was folgt: 
S. 1. 
Die Besitzer der vorgedachten Grundstücke werden zu einem Wiesenver- 
bande vereinigt, um den Ertrag ihrer Grundstücke durch Em#= und Bewässe- 
rung zu verbessern. 
Der Verband hat sein Domizil bei seinem jedesmaligen Vorsteher. 
3* 5. 2 
(Nr. 2915—3916.)
	        
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