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Wenn zur Erhaltung des Deiches eine Uferdeckung noͤthig wird, so hat
der Deichverband dieselbe auszuführen, vorbehaltlich seiner Ansprüche an an-
dere Verpflichtete. ·
H.3.
Der Verband ist gehalten, diejenigen Hauptgraͤben anzulegen und zu
unterhalten, welche erforderlich sind, um das den Grundstuͤcken der Niederung
schddliche Binnenwasser aufzunehmen und in die Oder abzuleiten. Das Wasser
der Hauptgraͤben darf ohne widerrufliche Genehmigung des Deichhauptmanns
von Privatpersonen weder aufgestaut noch abgeleitet werden. Dagegen hat
jeder Grundbesitzer der Niederung das Recht, die Aufnahme des assers,
dessen er sich entledigen will, in die Hauptgraͤben zu verlangen. Die Zulei-
tung muß aber an den vom Deichhauptmann vorzuschreibenden Punieen geschehen.
Die Anlage und Unterhaltung der Zuleitungsgräben bleibt Sache der
nach den allgemeinen Vorfluthsgesetzen hierbei Betheiligten.
S. 4.
Der Verband hat in den Deichen die Auslaßschleusen für die Haupt-
gräben anzulegen und zu unterhalten.
S. 5.
Verpflichtun. Die Arbeiten des Deichverbandes werden nicht durch Naturalleistungen
gen der Deich-
l Hich der Deichgenossen, sondern durch die Deichbeamten für Geld aus der Delch-
gaiftungen. kasse ausgefuͤhrt. Die erforderlichen Mittel zu den Arbeiten, zur Besoldung
gmang dt der Deichbeamten und zur Verzinsung und Tilgung der zum Besten des Ver-
o#e erelhen handes kontrahirten Schulden haben die Deichgenossen nach den von der Re-
Wt gierung zu Oppeln auszufertigenden Deichkatastern aufzubringen, von denen
„das Allgemeine Deichkataster“
den Beitragsmaaßstab für die Verwaltungskosten und für die laufende Unter-
haltung der Deich= und Meliorations-Anlagen nach deren normalmaßiger Her-
siellung,
„das Spezialkataster“
Pberten Beitragsfuß für die Kosten der ersten normalen Herstellung der Deiche
enthält.
In dem Allgemeinen Kataster sind die Unterhaltungskosten unter alle
Betheiligten gleichmäßig nach der Fläche vertheilt. In dem Spezialkataster
aber ist der Maaßstab angegeben, nach welchem die Kosten der normalen Her-
süellung der verschiedenen bereits früher vorhanden gewesenen und beziehungs-
weise der neu angelegten Deichstrecken von den jcdesmaligen Betheiligten zu
wazen sind. Nach demselben Verhältniß sind von diesen die Kosten der nor-
malen Herstellung ihrer Hauptgräben aufzubringen.
S. 6.