Allgemeine
Bestimmun-
gen.
— 444 —
K. 10.
Die nach dem vorigen Paragraphen den zum Deichverbande gehörigen
Gemeinden zustehenden Stimmen im Deichamte werden ein= für allemal von
den Vorstehern derselben und in Behinderungsfällen von deren gewöhnlichen
Stellvertretern geführt. ,
Die Besitzer der zum Deichverbande gehoͤrigen Ritterguͤter koͤnnen ihren
Zeitpächter, ihren Gutsverwalter, oder einen andern Deichgenossen zur Aus-
übung ihres Stimmrechts bevollmachtigen.
Frauen und Minderjährige dürfen ihr Stimmrecht durch ihre gesetzlichen
Vertrerer oder durch Bevollmächtigte ausüben.
Gehört ein Gut mehreren Besitzern gemeinschaftlich, so kann nur Einer
derselben im Auftrage der übrigen das Stimmrecht ausüben.
Wenn ein stimmberechtigter Gutsbesitzer den Vollbesitz der bürgerlichen
Rechte durch rechtskräftiges Erkenntniß verloren hat, so ruht während seiner
Besitzzeit das Stimmrecht des Guts.
*'
Die allgemeinen Bestimmungen für künftig zu erlassende Deichstatute
vom 14. November 1833. (Gesetz-Sammlung vom Jahre 1853. S. 935. ff.)
sollen für den Dombrowka-Winower Deichverband Gültigkeit haben, insoweit
sie nicht in dem vorstehenden Statut abgeändert sind.
K. 12.
Abänderungen des vorstehenden Deichstatuts können nur unter landes-
herrlicher Genehmigung erfolgen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beige-
drucktem Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin-Anhaltische Eisenbahn, den 26. Juli 1854.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
ür den Minister für Handel,
Simons. v. Westphalen. “s und assetnsür. Handelb
v. Pommer Esche.
(Nr. 4051)