Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1854. (45)

— 20 — 
g. 2. 
Die Haupt= Be= und Entwässerungsgräben, die Wehre und Schützen, 
die Bachregulirungen, überhaupt alle zur vortheilhaften Berieselung der Ver- 
bandswiesen erforderlichen Anlagen, werden auf gemeinschaftliche Kosten des 
Verbandes gemacht und unterhalten, nach einem Plan, welcher durch den bestell- 
ten Wiesenbaumeister anzufertigen und in Sereitfällen von der Regierung fest- 
zustellen ist. 
Die Besaamung, der Umbau und die sonstige Unterhaltung der einzelnen 
Wiesenparzellen durch Planirung, Düngung re. bleibt den Eigenthümern über- 
lassen, jedoch sind dieselben gehalten, dabei den Anordnungen des Wiesenvor= 
stehers im Interesse der ganzen Anlage Folge zu leisten; auch können sie die 
Ausführung der ihnen obliegenden Arbeiten dem Wiesenwärter des Verbandes 
für ihre Rechnung übertragen. 
. 3. 
Die Beiträge zur Anlegung und Unterhaltung der gemeinschafflichen 
Anlagen werden von den Genossen nach Verhältniß ihrer betheiligten Flächen 
aufgebracht. 
Der Bürgermeisier setzt die Hebelisien auf Antrag des Wiesenvorstehers 
fest und latt die Beiträge von den Säumigen durch administrative Exekution 
zur Kommunalkasse einziehen. " 
Die Anlagen werden in der Regel in Tagelohn ausgeführt unter Lei- 
tung eines Wiesenbaumeisters; wo es indeß zweckmäßig ist, sollen die Arbeiten 
nach Bestimmung des Vorstandes an den Mindesifordernden verdungen werden. 
Ausnahmsweise kann der Vorstand auch die Anlagen durch Natural- 
leistung der Eigenthümer ausführen lassen. In solchen Fällen ist der Wiesenvor- 
sieher befugt, die nicht rechtzeitig oder nicht gehbrig ausgeführten Arbeiten nach 
einmaliger vergeblicher Erinnerung auf Kosten des Säumigen machen und die 
Kosten von demselben durch Exekution beitreiben zu lassen. Eben dazu ist der 
Wiesenvorsteher befugt bei Arbeiten, welche den einzelnen Genossen für ihre 
Grundstücke obliegen und im Interesse der ganzen Anlage nicht unterbleiben 
rfen. 
F. 4. 
Die Anlegung der nöthigen Gräben, Wehre 2c. muß jeder Wiesengenosse 
ohne Weiteres gestatten und den dazu erforderlichen Grund und Boden in der 
Regel unentgelrlich hergeben. Soweit ihm der Werth nicht durch das an den 
Dammdossirungen und Uferrändern wachsende Gras oder andere zufällige Vor- 
theile ersetzt werden sollte, ist Entschädigung zu gewähren. Streitigkeite#n 
hierüber werden, mit Ausschluß des Rechtsweges, schiedsrichterlich ent- 
schieden (cfr. §. 9.). 
Die
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.