derer Abtheilungen zu ergaͤnzen, oder auch selbst eine Ergänkungswahs aus den
wählbaren Deichgenossen des Verbandes vorzunehmen. Die vom Deichamte
gewählten Repräsentanten bleiben nur so lange im Amte, bis eine Repräsen-
tantenbestellung von der betreffenden Abtheilung erfolgt ist.
S. 15.
Tranfttorische Der Beschlußnahme des Deichamtes unter Genehmigung der Staatsver-
Vestimmung. waltungsbehörden bleibt es vorbehalten, ob die zu dem früheren sogenannten
provisorischen Steinau-Glogauer Deichverbande geleisteten und noch rückständigen
Beiträge nach dem Maaßstabe der jetzigen Deichrolle umgelegt und ausgeglichen,
oder nach den für den provisorischen Verband besiandenen Grundsätzen, jedoch
unter Berichtigung der provisorischen Oeichrolle, nach den Resultaten der jetzigen
Vermessungen geordnet und ausgeglichen werden sollen.
Die Anrechnung von Leistungen für den provisorischen Verband auf die
Beiträge für den definitiven Barksch-Weidischer Verband ist unstatthaft.
g. 16.
Allgemeine
Bestimmun ·
Die allgemeinen Bestimmungen fuͤr kuͤnftig zu erlassende Deichstatute vom
gen.
14. November 1853. (Gesetz-Sammlung vom Jahre 1853. Seite 935.) sollen
für den Bartsch-Weidischer Deichverband Gültigkeit haben, soweit sie oben
nicht abgeändert sind.
S. 17.
Abänderungen des vorstehenden Deichsiatuts können nur unter landes-
herrlicher Genehmigung erfolgen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin-Anhaltische Eisenbahn, den 20. Juli 1854.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
Für den Justiz-Minister: v. Westphalen. Für den Minister für Handel,
d zur Mühlen. Gewerbe und öffentliche Arbeiten:
von und z h v. Pommer Esche.
Redigirt im Büreau des Stoats-Ministeriums.
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei.
(Rudolph Decker.)