Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1854. (45)

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(Nr. 4065.) Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Obligationen des 
Stendaler Kreises im Betrage von 100,000 Rthlrn. Vont 206 Juli 1854. 
Wa Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen 2rc. 2c. 
Nachdem von den Kreisständen Stendaler Kreises auf den Kreistagen 
vom 28. Mai und 16. Juli 1853. beschlossen worden, die zur Ausführung des 
Baues von Chausseen, und zwar: 1) von Stendal über Bismark bis zur 
Grenze des Kreises Salzwedel bei Kalbe a. M., 2) von Stendal nach Arne- 
burg und 3) von Tangermünde nach Lüderitz, erforderlichen Geldmittel im Wege 
einer Anleihe zu beschaffen, wollen Wir auf den Antrag der gedachten Kreis- 
stände: zu diesem Zwecke auf jeden Inhaber lautende, mit Zinskupons versehene, 
Seitens der Gläubiger unkündbare Kreis-Obligationen zu dem angenommenen 
Betrage von 100,000 Rehlrn. ausstellen zu dürfen, da sich hiergegen weder im 
Interesse der Gläubiger, noch der Schuldner etwas zu erinnern gefunden hat, 
in Gemäßheit des F. 2. des Gesetzes vom 17. Juni 1833. zur Aussiellung von 
Obligationen des Stendaler Kreises zum Betrage von Einhundert tausend 
Thalern, welche in folgenden Apoints: 20,000 Rehlr. à 500 Rlthlr., 00,000 Rthlr. 
à 100 Rehlr. und 20,000 Rethlr. à 50 Rchlr., nach dem anliegenden Schema 
auszufertigen, mit Hülfe einer Kreissteuer mit vier Prozent jährlich zu ver- 
zinsen und nach der durch das Loos zu bestimmenden Folgeordnung vom 
1. Januar 1855. ab mit jährlich mindestens Einem Prozent des Kapikals zu 
tilgen sind, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landesherrliche Genehmi- 
gung mit der rechtlichen Wirkung ertheilen, daß ein jeder Inhaber dieser Obli- 
gationen die daraus hervorgehenden Rechte, ohne die Uebertragung des Eigen- 
khums nachweisen zu dürfen, geltend zu machen befugt ist. 
Das vorstehende Privilegium, welches Wir vorbehaltlich der Rechte 
Dritter ertheilen, und wodurch für die Befriedigung der Inhaber der Obliga- 
tionen eine Gewährleistung Seitens des Staates nicht übernommen wird, ist 
durch die Gesetz Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsleigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Koniglichen Insiegel. 
Gegeben Berlin-Anhaltische Eisenbahn, den 26. Juli 1854. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
v. Westphalen. v. Bodelschwingh. Für den Minister für Handel, 
Gewerbe und öffentliche Arbciten: 
v. Pommer Esche. 
Pro-
	        
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