Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1854. (45)

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Bis zur definitiven Feststellung des Deichkatasters werden hiernach die 
Leistungen und Abgaben den Interessenten berechnet. 
Behufs der Feststellung ist das Deichkataster dem Deichamte vollständig, 
und den einzelnen Gemeindevorständen, sowie den Besitzern der Güter, welche 
einen besonderen Gemeindebezirk bilden, extraktweise mitzutheilen und zugleich 
im Amtsblatt eine vierwöchentliche Frist bekannt zu machen, innerhalb welcher 
das Kataster von den Betheiligten bei den Gemeindevorständen und dem Kom- 
missarius eingesehen und Beschwerde dagegen bei dem Kommissarius angebracht 
werden kann. · 
Die eingehenden Beschwerden, welche auch gegen die obigen Grundsaͤtze 
der Katastrirung gerichtet werden koͤnnen, sind vom Kommissarins unter Zu- 
ziehung der Beschwerdeführer, eines Deichamts-Deputirten und der erforderlichen 
Sachversiändigen zu untersuchen. Diese Sachverständigen sind binsichtlich der 
Grenzen des Inundationsgebiets und der sonsiigen Vermessungen ein vereideter 
Feldmesser oder nöthigenfalls ein Vermessungsrevisor, hinsichtlich der Bonität 
zwei ökonomische Sachverständige, denen bei Streitigkeiken wegen der Ueber- 
schwemmungsverhältnisse ein Wasserbauverständiger beigeordnet werden kann. 
Die Sachversiändigen werden von der Regierung ernannt. Mit dem 
Resultatre der Untersuchung werden die Betheiligten, nämlich die Beschwerde- 
führer einerseits und der Deichamtsdeputirte andererseits, bekannt gemacht; sind 
beide Theile mit dem Resultate einverstanden, so hat es dabei sein Bewenden 
und wird das Kataster demgemäß berichtigt. Anderenfalls werden die Akten 
der Regierung eingereicht zur Entscheidung über die Beschwerden. Wird die 
Beschwerde verworfen, so treffen die Kosten derselben den Beschwerdeführer. 
Binnen vier Wochen nach erfolgter Bekanntmachung der Entscheidung 
9 Rekurs dagegen an den Minister für landwirthschaftliche Angelegenheiten 
zulässig. 
Nach erfolgter Feststellung des Kataslers ist dasselbe von der Regierung 
auszufertigen und dem Deichamte zuzustellen. 
Der Deichverband kann 1# jeder Zeit die Vermessung einzelner Feldmar= 
ken bewirken und danach das Deichkataster berichtigen lassen. 
F. 10. 
Der gewöhnliche Deichkassenbeitrag, welcher auch, soweit die laufenden 
Bedürfnisse des Verbandes es gestatten, zur Ansammlung eines Reservefonds 
im Betrage von fünftausend Ahalern benutzt werden soll, wird auf fünf Sil- 
bergroschen für den Normalmorgen (I. Beilragsklasse) Preußisch festgesetzt. 
S. 11. 
Der Deichhauptmann, welcher die spezielle Aufsicht über die Dampf= 
hebemaschine und das Hauptdeichsiel führt, wird wie sein Stellvertreter auf 
sechs Jahre gewählt. 
(Nr. 4066.) 67* g. 12.
	        
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