Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1854. (45)

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Der vierte Bezirk waͤhlt zwei, jeder der uͤbrigen Bezirke Einen Repraͤ- 
sentanten und eine gleiche Anzahl von Stellvertretern auf drei Jahre mit der 
Maaßgabe, daß die zum funften und sechsten Bezirke gehörenden Ortschaften 
von drei zu drei Jahren bei der Wahl in der Art alterniren, daß die eine On- 
schaft den Repräsentanten, die andere den Stellvertreter zu bestellen hat. 
Wählbar ist jeder großjährige Deichgenosse, welcher den Bollbesitz der 
bürgerlichen Rechte nicht durch rechtskräftiges Urtel verloren hat und nicht Un- 
terbeamter des Verbandes ist. Mit dem Aufbhören der Wählbarkeit verliert 
die Wahl ihre Wirkung. Vater und Sohn, sowie Brüder, dürfen nicht zugleich 
Mitglieder des Deichamtes sein. Sind dergleichen Verwandte zugleich gewahlt, 
so wird der dltere allein zugelassen. 
S. 10. 
In den sechs ersten Bezirken haben diejenigen Deichgenossen ein persön- 
liches Stimmrecht, welche zur Theilnahme an der Gemeindeversammlung be- 
rechtigt sind. In dem siebenten Bezirke wird Vorwerk Küche fünf Stimmen, 
Vorwerk Garzerweide und Freigut Klein-Garz je vier Stimmen, Janischau zwei 
Stimmen und die übrigen Besitzer in Klein-Garz zusammen, sowie die in Groß- 
Schlanz zusammen, je Eine Stimme abgeben. 
F. 17. 
Stimmfahig in der vorgedachten Art (K. 16.) ist jeder großjährige Be- 
sitzer eines deichpflichtigen Grundsiücké, welcher mit seinen Deichkassenbeiträgen 
nicht im Rückstande ist und den Vollbesitz der burgerlichen Rechte nicht durch 
rechtskrdftiges Urtel verloren hat. 
Auch Pfarren, Kirchen, Schulen und andere moralische Personen, des- 
gleichen Frauen und Minderjahrige haben Stimmrecht für ihre deichpflichtigen 
Grundstücke und dürfen dasselbe durch ihre gesetzlichen Vertreter oder durch 
Bevollmächtigte ausüben. 
Andere Besitzer können ebenfalls ihren Zeitpächter, ihren Gutsverwalter, 
oder einen anderen stimmfahigen Deichgenossen zur Ausübung ihres Stimm- 
rechts bevollmächtigen. 
Gehört ein Grundstück mehreren Besttzern gemeinschaftlich, so kann nur 
Einer derselben im Auftrage der übrigen das Stimmrecht ausüben. 
K. 18. 
Die Lisie der Wahler wird mit Hüulfe der Gemeindevorsteher von dem 
Deichhauptmann und bis dahin, daß dieser gewählt ist, von einem Kommissa- 
rius der Regierung aufgestellt, welche auch die Wahlkommissarien ernennt. 
Die Liste der Wähler wird vierzehn Tage lang in einem oder mehreren 
jur öffentlichen Kenntniß gebrachten Lokalen offen gelegt. Während dieser Zeit 
ann jeder Betheiligte Einwendungen gegen die Richtigkeit der Liste bei dem 
(Nr. 4066) Wahl-
	        
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