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Wahlkommissarius erheben. Die Entscheidung uͤber die Einwendungen und die
Pruͤfung der Wahlen steht dem Deichamte zu.
S. 19.
Im Uebrigen sind bei dem Wahloerfahren, sowie in Betreff der Ver-
pflichtung zur Annahme unbesoldeter Stellen die Vorschriften über die Ge-
meindewahlen analogisch anzuwenden.
S. 20.
Der Stellvertreter nimmt in Krankheits= und Behinderungsfällen des
Repräsentanten dessen Stelle ein und tritt für ihn ein, wenn der Repräsentant
während seiner Wahlzeit stirbt, den Grundbesitz in der Niederung ausgiebt,
oder seinen bleibenden Wohnsitz an einem entfernten Orte wählt.
S. 21.
Die Beschlüsse und Handlungen der inzwischen gebildeten Deichverwal-
tung und Deichvertretung sind, soweit sie den Vorschriften dieses Statuts ent-
sprechen, als rechtsgültig und für den Deichverband bindend zu betrachten.
S. 22.
Abänderungen des vorstehenden ODeichstatuts können nur unter landes-
herrlicher Genehmigung erfolgen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Koniglichen Insiegel.
Gegeben Charlottenburg, den 4. August 1854.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
v. Westlphalen. Für den Justizminister:
Für den Minister für Handel,
von und zur Mühlen. Gewerbe und öffentliche Arbeiten:
v. Pommer Esche.
(Nr. 4007.)