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(Nr. 4067.) Allerhoͤchster Erlaß vom 4. August 1854., betreffend die Verleihung der fiskali-
schen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung der Kreis-Chausscen
1) von Strasburg über Lautenburg nach der Neidenburger Kreisgrenze,
2) von Strasburg nach Kowalewo und 3) einer Zweig-Chaussec von der
letztgenannten Straße nach Gollub. -
Nachdem IchdukchMeinenErlaßvomheukigenTagedenBau.derK1-eis-
Chausseen: 1) von Strasburg über Laurenburg nach der Neidenburger Kreis-
grenze, 2) von Strasburg nach Kowalewo und 3) einer Zweig-Chaussee von
der letztgenannten Straße nach Gollub genehmigt habe, bestimme Ich hierdurch,
daß das Expropriationsrecht für die zu den Chausseen erforderlichen Grundslücke,
imgleichen das Recht zur Entnahme der Chausseebau= und Unterhaltungs-Mate-
rialien, nach Maaßgabe der für die Staats-Chausseen besiehenden Vorschrif-
ten, auf diese Straßen zur Anwendung kommen sollen. Zugleich will Ich
dem Kreise Strasburg gegen Uebernahme der künftigen chausseemäßigen Unter-
haltung der Straßen das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes nach den
Bestimmungen des für die Staats-Chausseen jedesmal geltenden Chausseegeld-
Tarifs, einschließlich der in demselben enthaltenen Beslimmungen über die Be-
freiungen, sowie der sonstigen die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vorschrif-
ten, verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld -Tarife vom 29. Februar
1840. angehängten Beslimmungen wegen der Chausseepolizei-Vergehen auf
die gedachten Straßen zur Anwendung kommen.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Charlottenburg, den 4. August 1854.
Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt. v. Bodelschwingh.
An den Minister für Handel, Gewerbe und offentliche Arbeicen
und den Finanzminisler.
(Nr. 4007—4000.) (Nr. 4068.)