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Auch kann er von unbedeutenden Abweichungen in den Urkunden, bei-
spielsweise einer verschiedenen Schreibart der Namen, oder einer Verschieden-
heit der Vornamen, absehen, wenn in anderer Weise die Identität der Bethei-
ligten festgestellt wird.
S. 4.
Das Aufgebot geschieht durch eine Bekanntmachung des Konsuls, welche
die Vornamen, die Familiennamen, das Alter, den Stand oder das Gewerbe
und den Wohnort der Verlobten und ihrer Aeltern enthalten muß. Diese
Bekanntmachung muß an der außeren Thüre des Konsulatsgebäudes acht Tage
hindurch ausgehängt bleiben.
g. 5.
Wenn eine der aufzubietenden Personen innerhalb der letzten sechs Mo-
nate ihren Wohnsitz in einem andern Lande, als dem Bezirke des Konsuls ge-
habt hat, so muß die Bekanntmachung des Aufgebots in diesem Lande nach
den dort geltenden Vorschriften erfolgen, oder ein gehörig beglaubigtes Attest
der Obrigkeit des früheren Wohnorts der Verlobten darüber beigebracht wer-
den, daß daselbst Ehehindernisse in Betreff ihrer nicht bekannt seien.
g. 6.
Der Konsul kann aus besonders dringenden Gründen von dem Aufgebote
(#. 4. und 5.) ganz dispensiren.
C. 7.
Die Schließung der Ehe erfolgt in Gegenwart von zwei Zeugen durch
die an die Verlobten einzeln und nach einander gerichtete feierliche Frage des
Konsuls:
ob sie erklären, daß sie die Ehe mit dem gegenwärtigen anderen Theile
eingehen wollen,
durch die bejahende Antwort der Verlobten und durch den hierauf erfolgenden
Ausspruch des Kensuls,
daß er sie nunmehr kraft des Gesetzes für rechtmäßig verbundene Ehe-
leute erbläre.
K. 8.
Die Ehe erlangt mit dem Abschlusse vor dem Konsul ihre volle Gültigkeit.
Der Konsul hat jedoch bei der Eheschließung dem zu trauenden Pure
das Wersprechen abzunehmen, bei erster vorkommenden Gelegenheit die kirchliche
Einsegnung nachzuholen.
G. 9.
Die über die geschlossene Ehe in das Register einzutragende Urkunde
(Heiraths-Urkunde) muß enthalten:
1) Vor= und Familiennamen, Alter, Stand oder Gewerbe, Geburts= und
Wohnort der die Ehe eingehenden Personen;
2) Vor-