2) Vor= und Familiennamen, Alter, Stand oder Gewerbe und Wohnort
ihrer Aeltern;
3) Vor= und Familiennamen, Alter, Stand oder Gewerbe und Wohnort
der zugezogenen Zeugen;
4) die auf Befragen des Konsuls abgegebene Erklärung der Verlobten,
sowie die erfolgte Verkündigung ihrer Verbindung;
5) das Versprechen der Eheleute, die kirchliche Einsegnung nachholen zu
wollen;
6) die Unterschrift der anwesenden Personen.
g. 10.
Die vorstehenden Besiun mungen über die Eheschließung (§8. 3—9.) fin-
den auch Anwendung, wenn nicht beide Verlobte, sondern nur einer derselben
dem Preußzischen Unterthanenverbande angehört.
p
Die Eintragung der Geburt eines Kindes in das Register kann von dem Mr. Oehurts-
Konsul nur vorgenommen werden, nachdem sich derselbe durch Vernehmung Urkunden.
des Vaters des Kindes oder anderer Personen die Ueberzeugung von der Rich-
tigkeit der einzutragenden Thatsachen verschafft hat.
Diese Eintragung muß enthalten:
den Ort, den Tag und die Stunde der Geburt;
das Geschlecht des Kindes;
die ihm beigelegten Vornamen;
die Vor= und Familiennamen, den Stand oder das Gewerbe, sowie
den Wohnort der Aeltern und zweier bei der Eintragung zuzu-
ziehender Zeugen; ·
die Unterschrift des Vaters, wenn er anwesend ist, und der vorge-
dachten Zeugen.
g. 12. .
Die Eintragung eines Todesfalls in das Register erfolgt auf Grund 1V. uelunten
der Erklärung zweier Zeugen. Sie muß enthalten: beföul
1) Vor= und Familiennamen des Verstorbenen, sein Alter, Stand oder
Gewerbe, seinen Wohn= und Geburtsort, wenn dieser bekannt ist;
2) die Vor= und Familiennamen seines Ehegarken;
3) die Vor= und Familiennamen, den Stand oder das Gewerbe und den
Wohnork der Aeltern des Verstorbenen, soweit diese Verhälktnisse be-
kannt sind;
4) die Vor= und Familiennamen, Alter, Stand oder Gewerbe und Wohn-
ort der Zeugen, welche die Erklärung abgeben, und, wenn es Verwandte
des Verslorbenen sind, den Grad ihrer Verwandtschaft;
5) Ort, Tag und Stunde des erfolgten Todes;
6) Unterschrift der Zeugen.
F. 13.
Für die Unsern Konsuln durch das gegemwärtige Gesetz überwiesenen
(Nr. 4070—4074.) 688 Ge-