Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1854. (45)

2) Vor= und Familiennamen, Alter, Stand oder Gewerbe und Wohnort 
ihrer Aeltern; 
3) Vor= und Familiennamen, Alter, Stand oder Gewerbe und Wohnort 
der zugezogenen Zeugen; 
4) die auf Befragen des Konsuls abgegebene Erklärung der Verlobten, 
sowie die erfolgte Verkündigung ihrer Verbindung; 
5) das Versprechen der Eheleute, die kirchliche Einsegnung nachholen zu 
wollen; 
6) die Unterschrift der anwesenden Personen. 
g. 10. 
Die vorstehenden Besiun mungen über die Eheschließung (§8. 3—9.) fin- 
den auch Anwendung, wenn nicht beide Verlobte, sondern nur einer derselben 
dem Preußzischen Unterthanenverbande angehört. 
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Die Eintragung der Geburt eines Kindes in das Register kann von dem Mr. Oehurts- 
Konsul nur vorgenommen werden, nachdem sich derselbe durch Vernehmung Urkunden. 
des Vaters des Kindes oder anderer Personen die Ueberzeugung von der Rich- 
tigkeit der einzutragenden Thatsachen verschafft hat. 
Diese Eintragung muß enthalten: 
den Ort, den Tag und die Stunde der Geburt; 
das Geschlecht des Kindes; 
die ihm beigelegten Vornamen; 
die Vor= und Familiennamen, den Stand oder das Gewerbe, sowie 
den Wohnort der Aeltern und zweier bei der Eintragung zuzu- 
ziehender Zeugen; · 
die Unterschrift des Vaters, wenn er anwesend ist, und der vorge- 
dachten Zeugen. 
g. 12. . 
Die Eintragung eines Todesfalls in das Register erfolgt auf Grund 1V. uelunten 
der Erklärung zweier Zeugen. Sie muß enthalten: beföul 
1) Vor= und Familiennamen des Verstorbenen, sein Alter, Stand oder 
Gewerbe, seinen Wohn= und Geburtsort, wenn dieser bekannt ist; 
2) die Vor= und Familiennamen seines Ehegarken; 
3) die Vor= und Familiennamen, den Stand oder das Gewerbe und den 
Wohnork der Aeltern des Verstorbenen, soweit diese Verhälktnisse be- 
kannt sind; 
4) die Vor= und Familiennamen, Alter, Stand oder Gewerbe und Wohn- 
ort der Zeugen, welche die Erklärung abgeben, und, wenn es Verwandte 
des Verslorbenen sind, den Grad ihrer Verwandtschaft; 
5) Ort, Tag und Stunde des erfolgten Todes; 
6) Unterschrift der Zeugen. 
F. 13. 
Für die Unsern Konsuln durch das gegemwärtige Gesetz überwiesenen 
(Nr. 4070—4074.) 688 Ge-
	        
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