Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1854. (45)

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betrages der hiernach zur Amortisation gelangenden Prioritäts-Obligationen er- 
folgr im Oktober desselben Jahres. 
Der Bonn-Cölner Eisenbahngesellschaft bleibt jedoch das Recht vorbe- 
halten, mit Genehmigung des Staates sowohl den Amortisationsfonds zu ver- 
stärken und dadurch die Tilgung der Prioritäts-Obligationen zu beschleunigen, 
wie auch sämmtliche Prioritäts-Obligationen durch die öffentlichen Blätter mit 
sechsmonatlicher Frist zu kündigen und durch Zahlung des Nennwerthes einzulösen. 
Die Kündigung darf jedoch nicht vor dem 1. April 1859. geschehen. 
Ueber die erfolgte Amortisation wird Unserem Minister für Handel, Ge- 
werbe und öffentliche Arbeiten alljährlich ein Nachweis eingereicht. 
K. 4. 
Die Inhaber der Prioritats-Obligationen sind auf Höhe der darin ver- 
schriebenen Kapitalbeträge und der dafür nach F. 2. zu zahlenden Zinsen Glaäu= 
biger der Bonn-Cölner Eisenbahngesellschaft und sind daher befugt, wegen ih- 
rer Kapitalien und Zinsen sich an das gesammte Vermögen der Gesellschaft 
und dessen Erträge mit unbedingter Priorität vor den Inhabern der Stamm- 
Aktien und der zu denselben gehörigen Kupons und ODividendenscheine zu hal- 
ten. Eine Vermehrung des Gesellschaftskapitals durch Emission von Aktien, 
Prioritäts-Obligationen, oder durch Aufnahme eines Darlehns darf nur dann 
erfolgen, wenn den auf Grund des gegenwärtigen Privilegiums zu emiktirenden 
7500 Stück Prioritäts-Obligationen nebst Zinsen das Vorzugsrecht ausdrücklich 
eingeräumt und sichergestellt ist. Eine Beräußerung der zum Bahnkörper und 
zu den Bahnhöfen erforderlichen, der Gesellschaft gehörigen Grundstücke ist un- 
starthaft, so lange die Prioritäts-Obligationen der gegenwärtigen Emission nicht 
eingelöst sind. Diese Veräußerungsbeschränkung bezieht sich jedoch nicht auf 
die außerhalb der Bahn und der Bahnhöfe befindlichen Grundslücke, auch nicht 
auf solche, welche innerhalb der Bahnhöfe etwa an den Staat oder an Ge- 
meinden zu offentlichen Zwecken abgetreten werden mochten. 
, K. 5. 
Die Inhaber der Prioritäts-Obligationen sind nicht befugt, die Zahlung 
der darin verschriebenen Kapitalbeträge anders, als nach Maaßgabe der im 
K. 3. getroffenen Bestimmungen zu fordern, ausgenommen: 
a) wenn ein Zahlungstermin länger als drei Monate unberichtigt bleibt; 
b) wenn den, Kransportbetrieb auf der Eisenbahn länger als sechs Monate 
anz aufhört; 
c) 8 gegen die Eisenbahngesellschaft Schulden halber Exekution durch 
Pfändung oder Subhastation vollstreckt wird; 
d) wenn die im §. 3. festgesetzte Amortisation nicht inne gehalten wird. 
In den Fällen von a. bis incl. c. bedarf es einer Kündigung nicht, 
sondern das Kapital kann von dem Tage ab, an welchem einer dieser Fälle 
eintritt, zurückgefordert werden, und zwar: 
zu a) bis zur Zahlung der betreffenden Zinskupons; 
b9 bis zur Wiederherstellung des unterbrochenen Transportbetriebes; 
D) bis zur Aufhebung der Exekurion. " 
(Nr. 4072.) In
	        
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