Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1854. (45)

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S. 11. 
Der Schaudirektor ist die ausführende Verwaltungsbehörde der Sozie- 
tät, vertritt dieselbe anderen Personen und Behörden gegenüber und handhabt 
die örtliche Polizei zum Schutz der Anlagen. Er führt ein Dienstsiegel mit der 
Umschrift: 
Direktorium der Meliorationssozietät des Neidethales bei Soldau, 
und hat insbesondere: 
a) die Meliorations-Kassenbeiträge auszuschreiben und von den Säumigen 
im Wege der administrativen Exekution einzuziehen, die Zahlungen auf 
die Kasse anzuweisen und die Kasse unter Zuziehung eines anderen vom 
Vorstande zu bestimmenden Mitgliedes zu revidiren; 
b) den Entwurf des Etats und die Jahresrechnung nebst einem Jahresbe- 
richt dem Vorstande in der Frühjahrsversammlung vorzulegen; 
c) die Sozietätsbeamten zu beaufsichsgen und die halbjaährige Grabenschau 
mit dem Grabeninspektor und den Vorstandsmitgliedern abzuhalten; 
d) den Schriftwechsel für die Sozietät zu führen und die Urkunden dersel- 
ben zu unterzeichnen; indeß ist zu Verträgen und Vergleichen über Ge- 
enstände von funfzig Thalern und mehr der genehmigende Beschluß oder 
ollmacht des Vorstandes beizubringen. 
Verträge und Bergleiche unter funfzig Thaler schließt der Schau- 
direktor allein rechtsverbindlich ab und hat nur die Verbandlungen nach- 
träglich dem Vorsiande zur Kenntnißnahme vorzulegen; 
P) bei Uebertretungen gegen die Bestimmungen des Statuts und die zum 
Schutz der Anlagen erlassenen Polizeireglements die Strafe bis zu fünf 
Thaler Geldbuße oder drei Tage Gefängniß vorldufig festzusetzen nach 
dem Gesetz vom 14. Mai 1852. (Gesetz-Sammlung vom Jahre 1852. 
Seite 245.). 
Die von dem Schaudirektor allein, nicht vom Polizeirichter, festgesetzten 
Geldstrafen fließen zur Meliorationskasse. 
In Abwesenheits= und sonsiigen Behinderungsfällen kann der Schau- 
direkkor sich durch ein Vorstandsmitglied oder den Grabeninspektor vertreten 
lassen. 
S. 12. 
Ein mit Ent= und Bewässerungsanlagen vertrauter Sachversiändiger ist 
als Grabeninspektor zu engagiren. Z 
Er hat die Wasserleitungen und Bauwerke von Zeit zu Zeit zu besichti- 
gen, für deren ordentliche Unterhaltung und Behandlung zu sorgen, die Bau- 
ken zu veranschlagen und größere Bauten zu leiten, — alles nach einer vom Vor- 
stande und Schaudirektor festzustellenden Instrukton. 
Der Vorstand wählt den Grabeninspektor und bestimmt dessen Remune- 
ration. 
Die
	        
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