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Anl Der Baurath der Regierung zu Koͤnigsberg revidirt die Ausfuͤhrung der
nlagen.
Nach erfolgter Ausführung werden dieselben von dem Königlichen Kom-
missarius im Beisein des Regierungs -Baurathes, dem Schaudirektor und dem
Vorstande der Sozietät förmlich übergeben, mit der Baurechnung und einem
Verxzeichniß der ausgeführten Bauwerke und der Inventarienstücke.
Streitigkeiten, welche dabei entstehen möchten, werden von dem Minister
für landwirkhschaftliche Angelegenheiten nach Anhdrung der Regierung in
Königsberg entschieden, ohne daß der Rechtsweg zulässig ist.
Die Baurechnung wird nach Anhörung des Vorstandes von der Regie-
rung in Königsberg dechargirt. -
Die Remuneration des Koͤniglichen Kommissarius und des Wiesenbau-
Technikers waͤhrend der Bauzeit wird aus der Staatskasse bestritten.
Wegen der Kosten der Verhandlungen behält es bei der Vorschrift des
Gesetzes vom 28. Februar 1843. F. 51. sein Bewenden.
g. 22.
Die Abaͤnderungen dieses Statuts, insbesondere die Vereinigung der
Sozietaͤt mit anderen im Neide- und Skottauthale gebildeten oder noch zu
bildenden Genossenschaften, kann nur mit landesherrlicher Genehmigung er-
folgen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beige-
drucktem Königlichen Insiegel.
Gegeben Charlottenburg, den 12. August 1854.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
Simons. von Westphalen. von Bodelschwingh.
Redigirt im Börcau des Staats-Ministeriums.
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober. Hofbuchdruckerei.
(Rudolph Decker.)